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art._104_aufenthaltsgesetz

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art._104_aufenthaltsgesetz [2026/07/01 09:07] marcelart._104_aufenthaltsgesetz [2026/07/30 22:21] (aktuell) marcel
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 (2) <sup>1</sup>Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis sind, ist es bei der Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur erforderlich, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können. <sup>2</sup>§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 8 findet keine Anwendung. (2) <sup>1</sup>Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis sind, ist es bei der Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur erforderlich, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können. <sup>2</sup>§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 8 findet keine Anwendung.
  
-(3) Bei Ausländern, die sich vor dem 1. Januar 2005 rechtmäßig in Deutschland aufhalten, gilt hinsichtlich der vor diesem Zeitpunkt geborenen Kinder für den Nachzug § 20 des Ausländergesetzes in der zuletzt gültigen Fassung, es sei denn, das Aufenthaltsgesetz gewährt eine günstigere Rechtsstellung.+(3) Bei Ausländern, die sich vor dem 1. Januar 2005 rechtmäßig in Deutschland aufhalten, gilt hinsichtlich der vor diesem Zeitpunkt geborenen Kinder für den Nachzug !§ 20 des Ausländergesetzes in der zuletzt gültigen Fassung, es sei denn, das Aufenthaltsgesetz gewährt eine günstigere Rechtsstellung.
  
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 (17) Auf Personen, die nach § 15 Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der bis einschließlich 30. Juni 2026 geltenden Fassung zur Teilnahme am Integrationskurs oder an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung aufgefordert wurden, ist § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 beziehungsweise § 45a Absatz 2 Satz 1 in der bis einschließlich 30. Juni 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (17) Auf Personen, die nach § 15 Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der bis einschließlich 30. Juni 2026 geltenden Fassung zur Teilnahme am Integrationskurs oder an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung aufgefordert wurden, ist § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 beziehungsweise § 45a Absatz 2 Satz 1 in der bis einschließlich 30. Juni 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  
-(18) § 60a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 findet keine Anwendung auf Staatsangehörige Georgiens und der Republik Moldau, die bis zum 30. August 2023 einen Asylantrag nach § 13 des Asylgesetzes in der bis zum 12. Juni 2026 geltenden Fassung gestellt haben oder die sich zum 30. August 2023 geduldet in Deutschland aufgehalten haben, ohne einen Asylantrag nach § 13 des Asylgesetzes in der bis zum 12. Juni 2026 geltenden Fassung gestellt zu haben.+(18) § 60a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 findet keine Anwendung 
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 +1. auf Staatsangehörige Georgiens und der Republik Moldau, die bis zum 30. August 2023 einen Asylantrag nach § 13 des Asylgesetzes in der bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung gestellt haben oder die sich zum 30. August 2023 geduldet in Deutschland aufgehalten haben, ohne einen Asylantrag nach § 13 des Asylgesetzes in der bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung gestellt zu haben, und 
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 +2. auf Staatsangehörige Ägyptens, Bangladeschs, Indiens, Kolumbiens, Marokkos, Tunesiens und der Türkei, die sich zum 6. Mai 2025 geduldet in Deutschland aufgehalten haben oder am 11. Juni 2026 im Besitz einer Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit waren.
  
 (19) Auf Personen, deren Asylantrag bis zum 27. Februar 2024 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, findet § 10 Absatz 3 Satz 2 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung Anwendung. (19) Auf Personen, deren Asylantrag bis zum 27. Februar 2024 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, findet § 10 Absatz 3 Satz 2 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung Anwendung.
art._104_aufenthaltsgesetz.1782889642.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel