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art._104c_aufenthaltsgesetz

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art._104c_aufenthaltsgesetz [2026/08/23 13:59] – [2. Chancen-Aufenthaltsrecht] marcelart._104c_aufenthaltsgesetz [2026/08/23 14:12] (aktuell) – [Überschrift] marcel
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 Das Chancen-Aufenthaltsrecht war ein migrationspolitisches Leuchtturmprojekt der Ampelkoalition. Es sollte Menschen, die schon lange Zeit geduldet in Deutschland lebten, einen niedrigschwelligen Wechsel in einen legalen Aufenthalt ermöglichen. Gleichwohl gab es von verschiedenen Seiten Kritik an der Regelung. Während von der einen Seite kritisiert wurde, dass vielen Menschen aufgrund der starren Regelungen zum Übergang in eine anschließende Aufenthaltserlaubnis, die nur eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b sein darf, ein Rückfall in die Duldung nach 18 Monaten droht((Vgl. zur Kritik an der Regelung aus anwaltlicher Perspektive: Kabis/Demir, "[[https://dav-migrationsrecht.de/de/ana-zar?file=files/media/downloads/ana-zar/Heft%204%20%7C%202022.pdf|Der Chancenaufenthalt, der keine Chance ist]]", in: ANA-ZAR Heft 4/22, S. 33 ff.)), wurde von eher konservativer Seite kritisiert, dass Menschen, die jahrelang Mitwirkungspflichten verletzt und mithin rechtswidrig gehandelt hätten, dafür nunmehr mit einem Bleiberecht belohnt würden. Soweit in den letzten Jahren vermehrt zu beobachten ist, dass Ausländerbehörden Menschen, die nicht abgeschoben werden, die Erteilung von Duldungen verweigern, ist es ein offenes Geheimnis, dass es sich hierbei auch um eine Reaktion von Ausländerbehörden auf die Einführung des Chancen-Aufenthaltsrechts handelt, und dass man auf diese Weise für die Zukunft verhindern möchte, dass Menschen erneut in ein derartiges Bleiberecht hineinwachsen können. Das Chancen-Aufenthaltsrecht war ein migrationspolitisches Leuchtturmprojekt der Ampelkoalition. Es sollte Menschen, die schon lange Zeit geduldet in Deutschland lebten, einen niedrigschwelligen Wechsel in einen legalen Aufenthalt ermöglichen. Gleichwohl gab es von verschiedenen Seiten Kritik an der Regelung. Während von der einen Seite kritisiert wurde, dass vielen Menschen aufgrund der starren Regelungen zum Übergang in eine anschließende Aufenthaltserlaubnis, die nur eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b sein darf, ein Rückfall in die Duldung nach 18 Monaten droht((Vgl. zur Kritik an der Regelung aus anwaltlicher Perspektive: Kabis/Demir, "[[https://dav-migrationsrecht.de/de/ana-zar?file=files/media/downloads/ana-zar/Heft%204%20%7C%202022.pdf|Der Chancenaufenthalt, der keine Chance ist]]", in: ANA-ZAR Heft 4/22, S. 33 ff.)), wurde von eher konservativer Seite kritisiert, dass Menschen, die jahrelang Mitwirkungspflichten verletzt und mithin rechtswidrig gehandelt hätten, dafür nunmehr mit einem Bleiberecht belohnt würden. Soweit in den letzten Jahren vermehrt zu beobachten ist, dass Ausländerbehörden Menschen, die nicht abgeschoben werden, die Erteilung von Duldungen verweigern, ist es ein offenes Geheimnis, dass es sich hierbei auch um eine Reaktion von Ausländerbehörden auf die Einführung des Chancen-Aufenthaltsrechts handelt, und dass man auf diese Weise für die Zukunft verhindern möchte, dass Menschen erneut in ein derartiges Bleiberecht hineinwachsen können.
  
-===== Überschrift =====+===== - Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Auslaufen der Regelung =====
  
 +Da die Regelung ausgelaufen ist, ist klar, dass jetzt keine Aufenthaltserlaubnisse mehr auf ihrer Grundlage beantragt werden können. Nicht abschließend geklärt ist aber, ob die noch ein Chancen-Aufenthaltsrecht erteilt werden kann, wenn der Antrag vor Auslaufen der Regelung gestellt wurde, aber bis zu ihrem Auslaufen nicht über ihn entschieden worden ist. Das OVG Niedersachsen hälft das für möglich:
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 +==== - OVG Niedersachen, Beschluss vom 31.07.2026, 13 LA 172/26 ====
 +
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 +**Amtlicher Leitsatz**
 +
 +Rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als Chancen-Aufenthaltsrecht nach Außerkrafttreten des § 104c AufenthG a.F.
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 +Das Außerkrafttreten der Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in § 104c AufenthG a.F. mit Ablauf des 30. Dezember 2025 schließt es nicht aus, rückwirkend auf den Zeitpunkt der behördlichen Antragstellung, spätestens aber auf den 30. Dezember 2025, eine Aufenthaltserlaubnis auf dieser Rechtsgrundlage für die in § 104c Abs. 3 Satz 3 AufenthG a.F. vorgesehene Dauer von 18 Monaten zu erteilen. Voraussetzung hierfür ist, dass jedenfalls während der Geltungsdauer des § 104c AufenthG a.F. dessen tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt waren. 
 +</blockquote>
  
 ~~socialite~~ ~~socialite~~
 ~~DISCUSSION~~ ~~DISCUSSION~~
art._104c_aufenthaltsgesetz.txt · Zuletzt geändert: von marcel