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art._105d_aufenthaltsgesetz

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art._105d_aufenthaltsgesetz [2026/07/30 23:58] – angelegt marcelart._105d_aufenthaltsgesetz [2026/07/30 23:58] (aktuell) – [1. Wortlaut] marcel
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-(1) Auf Prüfungen über das Vorliegen einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft, die bis zum Ablauf des 28. Juli 2026 nicht abgeschlossen sind, sind § 60a Absatz 2 Satz 4, § 84 Absatz 1 Nummer 8 und § 85a dieses Gesetzes sowie die §§ 1597a und 1598 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der am 28. Juli 2026 jeweils geltenden Fassung anzuwenden.+(1) Auf Prüfungen über das Vorliegen einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft, die bis zum Ablauf des 28. Juli 2026 nicht abgeschlossen sind, sind § 60a Absatz 2 Satz 4, § 84 Absatz 1 Nummer 8 und § 85a dieses Gesetzes sowie die !§§ 1597a und 1598 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der am 28. Juli 2026 jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  
 (2) <sup>1</sup>§ 85a Absatz 2 Nummer 2b gilt nicht, wenn die rechtliche Vaterschaft für das andere Kind durch Anerkennung der Vaterschaft entstanden ist und die Anerkennungserklärung vor dem 29. Juli 2026 öffentlich beurkundet wurde. <sup>2</sup>Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausländerbehörde das Verfahren nach § 85a Absatz 1 Satz 3 in der bis zum 29. Juli 2026 geltenden Fassung für das andere Kind eingestellt hat. (2) <sup>1</sup>§ 85a Absatz 2 Nummer 2b gilt nicht, wenn die rechtliche Vaterschaft für das andere Kind durch Anerkennung der Vaterschaft entstanden ist und die Anerkennungserklärung vor dem 29. Juli 2026 öffentlich beurkundet wurde. <sup>2</sup>Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausländerbehörde das Verfahren nach § 85a Absatz 1 Satz 3 in der bis zum 29. Juli 2026 geltenden Fassung für das andere Kind eingestellt hat.
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