art._10_ammvo
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| - | ====== Art. 10 Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung: | + | ====== Art. 10 Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung: |
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| + | (1) Bei der Bewertung der Gesamtmigrationslage oder der Frage, ob ein Mitgliedstaat Migrationsdruck ausgesetzt ist, einer Gefahr von Migrationsdruck ausgesetzt ist oder sich in einer ausgeprägten Migrationslage befindet, zieht die Kommission den in Artikel 9 genannten Bericht heran und trägt allen weiteren Informationen gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a Rechnung. | ||
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| + | (2) Die Kommission berücksichtigt darüber hinaus die folgenden Elemente: | ||
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| + | a) die von dem betroffenen Mitgliedstaat vorgelegten Informationen, | ||
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| + | b) den Umfang der Zusammenarbeit in Migrationsangelegenheiten sowie in den Bereichen Rückführung und Rückübernahme, | ||
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| + | c) die geopolitische Lage in relevanten Drittstaaten sowie die Ursachen der Migration und mögliche Situationen der Instrumentalisierung von Migranten und mögliche Entwicklungen im Bereich irregulärer Einreisen über die Außengrenzen der Mitgliedstaaten, | ||
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| + | d) die einschlägigen Empfehlungen nach Artikel 20 der Verordnung (EU) 2022/922, Artikel 15 der Verordnung (EU) 2021/2303 und Artikel 32 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/1896; | ||
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| + | e) die gemäß der Empfehlung (EU) 2020/1366 gesammelten Informationen; | ||
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| + | f) die Berichte über die integrierte Lageeinschätzung und -auswertung gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1993 des Rates ((Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1993 des Rates vom 11. Dezember 2018 über die integrierte EU-Regelung für die politische Reaktion auf Krisen (ABl. L 320 vom 17.12.2018, S. 28).)), vorausgesetzt, | ||
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| + | g) Informationen auf der Grundlage der Berichtsverfahren zur Visaliberalisierung und aus den Dialogen mit Drittstaaten; | ||
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| + | h) die vierteljährlichen Bulletins zur Migration und andere Berichte der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte; | ||
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| + | i) die Unterstützung der Mitgliedstaaten durch Einrichtungen und sonstige Stellen der Union; | ||
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| + | j) die relevanten Teile des in Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/1896 genannten Berichts über die Schwachstellenbeurteilung; | ||
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| + | k) das Ausmaß und die Trends der unerlaubten Migrationsbewegungen von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zwischen Mitgliedstaaten auf der Grundlage der verfügbaren Informationen der einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und der Datenanalyse aus einschlägigen Informationssystemen. | ||
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| + | (3) Darüber hinaus berücksichtigt die Kommission bei der Beurteilung, | ||
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