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art._10_asylgesetz

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art._10_asylgesetz [2026/05/30 23:50] marcelart._10_asylgesetz [2026/05/31 00:18] (aktuell) marcel
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-====== § 10 AsylG: Zustellungsvorschriften ======+====== § 10 AsylG: Zustellungsvorschriften======
  
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 **Keine Anwendbarkeit im Widerrufsverfahren** **Keine Anwendbarkeit im Widerrufsverfahren**
  
->1Die Zustellungsvorschriften des § 10 AsylVfG finden im Widerrufsverfahren nach § 73 AsyIVfG keine Anwendung+Rn18 f.
->2Die Ausschlusstatbestände des § 3 Abs. ASYLVFG § 3 Absatz 2 Satz 1 Nrn. 1 und 3 AsylVfG (ua. KriegsverbrechenZuwiderhandlungen gegen die Ziele der Vereinten Nationen) für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter können auch nach der Aufnahme des Flüchtlings in Deutschland verwirklicht werden und ihren Widerruf rechtfertigen. + 
->3. Aus schwerwiegenden Gründen ist die Annahme gerechtfertigt, dass die ruandische Hutu-Organisation FDLR im Ostkongo Kriegsverbrechen begangen und den Zielen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat, woran ihr in Deutschland als Asylberechtigter lebender Präsident beteiligt ist+>Mit dem früheren Zustellungsversuch am 3März 2006 konnte die Klagefrist nicht in Lauf gesetzt werden. Diese Zustellung war unwirksam, weil der Kläger nicht mehr bei seiner früheren Lebensgefährtin wohnte und die Ersatzzustellung durch Einlegen in den gemeinsamen Briefkasten daher nicht nach § 3 Abs. 2 VwZG, § 180 Satz 1 ZPO in einen zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten erfolgteDaran ändert § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG – auf den sich das Bundesamt berufen hat – nichtsNach dieser Vorschrift muss der Ausländer Zustellungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle aufgrund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen. Die Vorschrift knüpft unmittelbar an die Pflicht aus § 10 Abs. 1 AsylVfG an. Danach hat der Ausländer während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen. Diese Pflicht und die ihrer Verletzung folgende Sanktion des § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG bestehen somit nur während der Dauer des Asylverfahrens. Dieses endete aber mit der bestandskräftigen Anerkennung des Klägers (vgl. Funke-KaiserGemeinschaftskommentar zum AsylVfG, RdNr. 14 zu § 10; Hailbronner, Ausländerrecht, RdNr. 12 zu § 10 AsylVfG)
-> 4. Die Aufnahme einer Person in eine Liste des Sanktionsausschusses des Sicherheitsrats ist kein maßgebliches Kriterium für die Annahme einer Zuwiderhandlung gegen die Ziele der Vereinten Nationen.+> 
 +>Das Widerrufsverfahren nach § 73 AsylVfG ist somit ein vom Asylverfahren im Sinne von § 10 Abs. 1 AsylVfG zu unterscheidendes Verwaltungsverfahren. Auf dieses finden § 10 Abs. 1 und 2 AsylVfG weder nach Wortlaut noch nach Systematik unmittelbar oder entsprechend Anwendung. Im Gegensatz zum Folgeantragsverfahren (vgl. § 71 Abs. 3 Satz AsylVfG) ist eine entsprechende Anwendung des § 10 AsylVfG im Widerrufsverfahren nicht angeordnet. Die gesamte Vorschrift ist ausgerichtet auf ein Verfahren auf Anerkennung, nicht auf ein Verfahren, das diese Rechtsstellung wieder beseitigen will. Es scheidet damit auch eine Analogie etwa dergestalt aus, dass – nach erneuter Belehrung des Ausländers entsprechend § 10 Abs. 7 AsylVfG – im Widerrufsverfahren erneut die Pflichten und Sanktionen des § 10 Abs. 1 und 2 AsylVfG für den Asylberechtigten wirksam gemacht werden (vgl. ebenso Funke-Kaiser, a.a.O., RdNr. 16; Hailbronner, a.a.O., RdNr. 82, anders aber noch bei RdNr. 8). Abgesehen davon hätte das Bundesamt im vorliegenden Fall – wie das Verwaltungsgericht zutreffend annimmt – nach Aktenlage seiner (erneuten) Hinweispflicht nicht genügt.
  
 ===== - Zu Abs. 2: Fiktive Zustellung ===== ===== - Zu Abs. 2: Fiktive Zustellung =====
art._10_asylgesetz.1780177840.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel