art._10_asylgesetz
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| art._10_asylgesetz [2026/05/30 23:50] – marcel | art._10_asylgesetz [2026/05/31 00:18] (aktuell) – marcel | ||
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| - | ====== § 10 AsylG: Zustellungsvorschriften ====== | + | ====== § 10 AsylG: Zustellungsvorschriften. ====== |
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| **Keine Anwendbarkeit im Widerrufsverfahren** | **Keine Anwendbarkeit im Widerrufsverfahren** | ||
| - | >1. Die Zustellungsvorschriften des § 10 AsylVfG finden im Widerrufsverfahren nach § 73 AsyIVfG keine Anwendung. | + | Rn. 18 f.: |
| - | >2. Die Ausschlusstatbestände des § 3 Abs. ASYLVFG § 3 Absatz | + | |
| - | >3. Aus schwerwiegenden Gründen ist die Annahme gerechtfertigt, dass die ruandische Hutu-Organisation FDLR im Ostkongo Kriegsverbrechen begangen | + | >Mit dem früheren Zustellungsversuch am 3. März 2006 konnte die Klagefrist nicht in Lauf gesetzt werden. Diese Zustellung war unwirksam, weil der Kläger nicht mehr bei seiner früheren Lebensgefährtin wohnte und die Ersatzzustellung durch Einlegen in den gemeinsamen Briefkasten daher nicht nach § 3 Abs. 2 VwZG, § 180 Satz 1 ZPO in einen zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten erfolgte. Daran ändert § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG |
| - | > 4. Die Aufnahme einer Person in eine Liste des Sanktionsausschusses | + | > |
| + | >Das Widerrufsverfahren nach § 73 AsylVfG ist somit ein vom Asylverfahren im Sinne von § 10 Abs. 1 AsylVfG zu unterscheidendes Verwaltungsverfahren. Auf dieses finden § 10 Abs. 1 und 2 AsylVfG weder nach Wortlaut noch nach Systematik unmittelbar oder entsprechend Anwendung. Im Gegensatz zum Folgeantragsverfahren (vgl. § 71 Abs. 3 Satz 4 AsylVfG) ist eine entsprechende Anwendung des § 10 AsylVfG im Widerrufsverfahren nicht angeordnet. Die gesamte Vorschrift ist ausgerichtet auf ein Verfahren auf Anerkennung, | ||
| ===== - Zu Abs. 2: Fiktive Zustellung ===== | ===== - Zu Abs. 2: Fiktive Zustellung ===== | ||
art._10_asylgesetz.1780177840.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
