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art._10_aufenthaltsgesetz

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art._10_aufenthaltsgesetz [2026/11/01 22:57] – marcelart._10_aufenthaltsgesetz [2026/11/01 23:01] (aktuell) – [3.1 Zu Satz 5: Spurwechsel] marcel
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 Die Ampel hat eine stichtagsgebunde Regelung zum sog. Spurwechsel eingeführt. Der Spurwechsel ermöglicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b oder 19c. Für Personen, die vor dem **29.03.2026** eingereist sind, und die einen Asylantrag gestellt haben, kommt demnach ein solcher Spurwechsel nach Maßgabe der §§ 10 Abs. 3 Satz 5, 5 Abs. 3 Satz 5 AufenthG in Betracht, sofern das Asylverfahren noch nicht bestandskräftig abgeschlossen ist. Voraussetzung hierfür ist eine Rücknahme des Asylantrags. Dies ist auch noch während eines etwaigen Klageverfahrens möglich, selbst dann, wenn schon ein Urteil vorliegt, das aber noch nicht rechtskräftig ist. Zu beanten ist aber, dass der **Asylantrag**, __nicht die Klage__ zurückgenommen werden muss. Ggf. kann nach erfolgter Einstellung des Asylverfahrens durch das BAMF auch gegenüber dem Verwaltungsgericht eine verfahrensbeendende Erklärung abgegeben werden. Die Ampel hat eine stichtagsgebunde Regelung zum sog. Spurwechsel eingeführt. Der Spurwechsel ermöglicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b oder 19c. Für Personen, die vor dem **29.03.2026** eingereist sind, und die einen Asylantrag gestellt haben, kommt demnach ein solcher Spurwechsel nach Maßgabe der §§ 10 Abs. 3 Satz 5, 5 Abs. 3 Satz 5 AufenthG in Betracht, sofern das Asylverfahren noch nicht bestandskräftig abgeschlossen ist. Voraussetzung hierfür ist eine Rücknahme des Asylantrags. Dies ist auch noch während eines etwaigen Klageverfahrens möglich, selbst dann, wenn schon ein Urteil vorliegt, das aber noch nicht rechtskräftig ist. Zu beanten ist aber, dass der **Asylantrag**, __nicht die Klage__ zurückgenommen werden muss. Ggf. kann nach erfolgter Einstellung des Asylverfahrens durch das BAMF auch gegenüber dem Verwaltungsgericht eine verfahrensbeendende Erklärung abgegeben werden.
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 +Zu beachten ist auch, dass nach erfolgter Rücknahme des Asylantrags eine eventuelle Abschiebungsandrohung vollziehbar werden kann, sodass ggf. eine Abschiebung vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis droht. Ob ein solcher Spurwechsel wirklich ratsam ist, bedarf daher einer sorgfältigen Abwägung im Einzelfall. Dabei ist insbesondere zu bedenken, wie wahrscheinlich eine Abschiebung in das jeweilige Herkunftsland erscheint und wie sicher es ist, dass die Voraussetzungen für die konkret begeherte Aufenthaltserlaubnis wirklich vorliegen, bzw., wieviel Zeit benötigt wird, um alle Voraussetzungen zu erfüllen. Ggf. kann es auch ratsam sein, vor Rücknahme des Asylantrags das Gespräch mit beteiligten Ausländerbehörde zu suchen und dort nach der Bereitschaft zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach erfolgter Rücknahme eines Asylantrages zu fragen.
  
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art._10_aufenthaltsgesetz.txt · Zuletzt geändert: von marcel