art._10_eurodac-verordnung-2013
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| - | >Die nachstehenden Informationen werden an das Zentralsystem übermittelt und dort im Einklang mit Artikel 12 zum Zwecke der Übermittlung gemäß Artikel 9 Absatz 5 gespeichert: | + | < |
| - | > | + | Die nachstehenden Informationen werden an das Zentralsystem übermittelt und dort im Einklang mit Artikel 12 zum Zwecke der Übermittlung gemäß Artikel 9 Absatz 5 gespeichert: |
| - | >a) Wenn eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, oder eine andere Person nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 im Zuge einer Überstellung nach Annahme eines Wiederaufnahmegesuchs gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 in dem Mitgliedstaat ankommt, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, aktualisiert dieser seinen gemäß Artikel 11 gespeicherten Datensatz zu der betreffenden Person durch Hinzufügung des Zeitpunkts ihrer Ankunft. | + | |
| - | > | + | a) Wenn eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, oder eine andere Person nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 im Zuge einer Überstellung nach Annahme eines Wiederaufnahmegesuchs gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 in dem Mitgliedstaat ankommt, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, aktualisiert dieser seinen gemäß Artikel 11 gespeicherten Datensatz zu der betreffenden Person durch Hinzufügung des Zeitpunkts ihrer Ankunft. |
| - | >b) Wenn eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, im Zuge einer Überstellung nach Annahme eines Aufnahmegesuchs gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 in dem Mitgliedstaat ankommt, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, übermittelt dieser seinen gemäß Artikel 11 gespeicherten Datensatz zu der betreffenden Person und fügt ihm den Zeitpunkt ihrer Ankunft hinzu. | + | |
| - | > | + | b) Wenn eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, im Zuge einer Überstellung nach Annahme eines Aufnahmegesuchs gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 in dem Mitgliedstaat ankommt, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, übermittelt dieser seinen gemäß Artikel 11 gespeicherten Datensatz zu der betreffenden Person und fügt ihm den Zeitpunkt ihrer Ankunft hinzu. |
| - | >c) Sobald der Herkunftsmitgliedstaat nachweist, dass die betreffende Person, deren Daten gemäß Artikel 11 in Eurodac gespeichert sind, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat, aktualisiert er seinen gemäß Artikel 11 gespeicherten Datensatz zu der betreffenden Person durch Hinzufügung des Zeitpunkts, zu dem die Person das Hoheitsgebiet verlassen hat, um die Anwendung des Artikels 19 Absatz 2 und des Artikels 20 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zu erleichtern. | + | |
| - | > | + | c) Sobald der Herkunftsmitgliedstaat nachweist, dass die betreffende Person, deren Daten gemäß Artikel 11 in Eurodac gespeichert sind, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat, aktualisiert er seinen gemäß Artikel 11 gespeicherten Datensatz zu der betreffenden Person durch Hinzufügung des Zeitpunkts, zu dem die Person das Hoheitsgebiet verlassen hat, um die Anwendung des Artikels 19 Absatz 2 und des Artikels 20 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zu erleichtern. |
| - | >d) Sobald der Herkunftsmitgliedstaat gewährleistet, | + | |
| - | > | + | d) Sobald der Herkunftsmitgliedstaat gewährleistet, |
| - | >e) Der Mitgliedstaat, | + | |
| + | e) Der Mitgliedstaat, | ||
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