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art._10_freizuegigkeitsgesetz-eu

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art._10_freizuegigkeitsgesetz-eu [2026/10/25 22:14] – angelegt marcelart._10_freizuegigkeitsgesetz-eu [2026/10/26 09:02] (aktuell) – marcel
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-====== § 10 FreizügG/EU:  ======+====== § 10 FreizügG/EU: Bußgeldvorschriften ======
  
 ===== - Wortlaut ===== ===== - Wortlaut =====
  
 <blockquote>   <blockquote>  
 +(1) Ordnungswidrig handelt, wer
  
 +1. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 3 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
 +
 +2. entgegen § 8 Absatz 1a ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder einen Abgleich mit dem Lichtbild nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht.
 +
 +(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 2 einen Pass oder Passersatz nicht besitzt.
 +
 +(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a einen Pass oder Passersatz nicht mit sich führt.
 +
 +(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 3 mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.
 +
 +(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen der Absätze 1 und 3 die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde.
 </blockquote> </blockquote>
  
 ~~socialite~~   ~~socialite~~  
 ~~DISCUSSION~~ ~~DISCUSSION~~
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