art._10_qualifikationsrichtlinie
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| ===== - Wortlaut ===== | ===== - Wortlaut ===== | ||
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| - | > | + | (1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes: |
| - | >a) Der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe; | + | |
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| - | >b) der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, | + | |
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| - | >c) der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird; | + | |
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| - | >d) eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn | + | |
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| - | >— die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, | + | |
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| - | >— die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. | + | |
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| - | >Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine bestimmte soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. Als sexuelle Orientierung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten. Geschlechtsbezogene Aspekte, einschließlich der geschlechtlichen Identität, werden zum Zweck der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Ermittlung eines Merkmals einer solchen Gruppe angemessen berücksichtigt; | + | |
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| - | >e) unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, | + | |
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| - | >(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, | + | |
| + | a) Der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe; | ||
| - | ~~socialite~~ | + | b) der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, |
| + | c) der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird; | ||
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| + | d) eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn | ||
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| + | — die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, | ||
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| + | — die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. | ||
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| + | Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine bestimmte soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. Als sexuelle Orientierung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten. Geschlechtsbezogene Aspekte, einschließlich der geschlechtlichen Identität, werden zum Zweck der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Ermittlung eines Merkmals einer solchen Gruppe angemessen berücksichtigt; | ||
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| + | e) unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, | ||
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| + | (2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, | ||
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| + | ===== - Zu Abs. 1: Einzelne Verfolgungsgründe ===== | ||
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| + | ==== - Zu d): bestimmte soziale Gruppe ==== | ||
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| + | === - Geschlechtsbezogene Aspekte === | ||
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| + | Siehe [[geschlechtsspezifische_verfolgung|Geschlechtsspezifische Verfolgung]] | ||
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| + | ~~socialite~~ | ||
| + | ~~DISCUSSION~~ | ||
art._10_qualifikationsrichtlinie.1780234230.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
