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art._10_resettlementverordnung

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art._10_resettlementverordnung [2026/07/04 10:27] – angelegt marcelart._10_resettlementverordnung [2026/07/04 12:59] (aktuell) marcel
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-====== Art. 10 Resettlementverordnung:  ======+====== Art. 10 Resettlementverordnung: Operative Zusammenarbeit ======
  
 ===== - Wortlaut ===== ===== - Wortlaut =====
  
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 +(1) Zur Erleichterung der Umsetzung des Unionsplans benennen die Mitgliedstaaten nationale Kontaktstellen und können beschließen, Verbindungsbeamte in Drittstaaten zu benennen.
  
 +(2) Die Asylagentur kann die Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung oder, wenn dies in einem Unionsplan gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe b dieser Verordnung vorgesehen ist, unterstützen.((Berichtigung, ABl. L 90930 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1350) )) Diese Unterstützung kann unter anderem die Koordinierung der technischen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Unionsplans, die Schulung von Personal für die Durchführung der Aufnahmeverfahren, die Bereitstellung von Informationen an Drittstaatsangehörige oder Staatenlose gemäß Artikel 9 Absätze 4, 5 und 25 dieser Verordnung, die Erleichterung der gemeinsamen Nutzung von Infrastruktur und die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Zusammenarbeit mit Drittländern für die Zwecke der Durchführung des Aufnahmeverfahrens im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/2303 umfassen.
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 +Zudem kann die Asylagentur zum Zweck der Umsetzung dieser Verordnung und der Integration der neu angesiedelten Personen in ihre Aufnahmegesellschaft den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten koordinieren.
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 +(3) Für die Zwecke der Umsetzung des Unionsplans, und insbesondere der Mitteilung der von den Mitgliedstaaten getroffenen Entscheidung gemäß Artikel 9 Absätze 15 und 17 an die betreffenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der Durchführung von Orientierungsprogrammen vor der Ausreise und von ärztlichen Untersuchungen zur Feststellung der Reisetauglichkeit sowie der Reisevorkehrungen und sonstigen praktischen Vorkehrungen können die Mitgliedstaaten von einschlägigen Partnern unterstützt werden, und zwar entweder auf Antrag des Mitgliedstaats oder gemäß der lokalen Koordinierung und den Regelungen für praktische Zusammenarbeit im Rahmen eines Unionsplans, die gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe b festgelegt wurden.
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 ~~socialite~~ ~~socialite~~
 ~~DISCUSSION~~ ~~DISCUSSION~~
art._10_resettlementverordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel