art._10_screening-verordnung
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| - | > | + | (1) Die Mitgliedstaaten erlassen einschlägige Bestimmungen, |
| - | >Die Mitgliedstaaten stellen | + | |
| - | > | + | Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen Grundrechte nicht geachtet oder nicht durchgesetzt werden, |
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| - | > | + | (2) Jeder Mitgliedstaat sieht gemäß den in diesem Artikel festgelegten Anforderungen einen unabhängigen Überwachungsmechanismus vor, mit dem |
| - | >a) überwacht wird, dass das Unionsrecht und das Völkerrecht, | + | |
| - | > | + | a) überwacht wird, dass das Unionsrecht und das Völkerrecht, |
| - | >b) sichergestellt wird, dass fundierte | + | |
| - | > | + | b) sichergestellt wird, dass fundierte |
| - | >Der unabhängige Überwachungsmechanismus erfasst alle Tätigkeiten der Mitgliedstaaten zur Durchführung dieser Verordnung. | + | |
| - | > | + | Der unabhängige Überwachungsmechanismus erfasst alle Tätigkeiten der Mitgliedstaaten zur Durchführung dieser Verordnung. |
| - | >Der unabhängige Überwachungsmechanismus ist befugt, jährliche Empfehlungen an die Mitgliedstaaten abzugeben. | + | |
| - | > | + | Der unabhängige Überwachungsmechanismus ist befugt, jährliche Empfehlungen an die Mitgliedstaaten abzugeben. |
| - | >Die Mitgliedstaaten führen angemessene Garantien ein, um die Unabhängigkeit des Überwachungsmechanismus zu gewährleisten. Die nationalen Bürgerbeauftragten und die nationalen Menschenrechtsinstitutionen, | + | |
| - | > | + | Die Mitgliedstaaten führen angemessene Garantien ein, um die Unabhängigkeit des Überwachungsmechanismus zu gewährleisten. Die nationalen Bürgerbeauftragten und die nationalen Menschenrechtsinstitutionen, |
| - | >Der unabhängige Überwachungsmechanismus nimmt seine Aufgaben auf der Grundlage von Kontrollen vor Ort sowie zufälligen | + | |
| - | > | + | Der unabhängige Überwachungsmechanismus nimmt seine Aufgaben auf der Grundlage von Kontrollen vor Ort sowie stichprobenartigen |
| - | >Die Mitgliedstaaten gewähren dem unabhängigen Überwachungsmechanismus Zugang zu allen einschlägigen Orten, einschließlich Aufnahme- und Hafteinrichtungen, | + | |
| - | > | + | Die Mitgliedstaaten gewähren dem unabhängigen Überwachungsmechanismus Zugang zu allen einschlägigen Orten, einschließlich Aufnahme- und Hafteinrichtungen, |
| - | >Die Agentur für Grundrechte gibt allgemeine Leitlinien für die Mitgliedstaaten über die Einrichtung eines Überwachungsmechanismus und seine unabhängige Funktionsweise heraus. Die Mitgliedstaaten können die Agentur für Grundrechte ersuchen, sie bei der Ausarbeitung ihres unabhängigen Überwachungsmechanismus, | + | |
| - | > | + | Die Agentur für Grundrechte gibt allgemeine Leitlinien für die Mitgliedstaaten über die Einrichtung eines Überwachungsmechanismus und seine unabhängige Funktionsweise heraus. Die Mitgliedstaaten können die Agentur für Grundrechte ersuchen, sie bei der Ausarbeitung ihres unabhängigen Überwachungsmechanismus, |
| - | >Die Kommission trägt den Ergebnissen des unabhängigen Überwachungsmechanismus bei ihrer Bewertung der wirksamen Anwendung und Umsetzung der Charta im Einklang mit Artikel 15 Absatz 1 und Anhang III der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, | + | |
| - | > | + | Die Kommission trägt den Ergebnissen des unabhängigen Überwachungsmechanismus bei ihrer Bewertung der wirksamen Anwendung und Umsetzung der Charta im Einklang mit Artikel 15 Absatz 1 und Anhang III der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, |
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| - | > | + | (3) Der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannte unabhängige Überwachungsmechanismus lässt den Überwachungsmechanismus zur Überwachung der operativen und technischen Anwendung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/2303 und die Rolle der Grundrechtebeobachter bei der Überwachung der Achtung der Grundrechte bei allen Tätigkeiten der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache gemäß Artikel 80 der Verordnung (EU) 2019/1896 unberührt. |
| - | >(4) Die Mitgliedstaaten statten den in Absatz 2 genannten unabhängigen Überwachungsmechanismus mit angemessenen finanziellen Mitteln aus. | + | |
| + | (4) Die Mitgliedstaaten statten den in Absatz 2 genannten unabhängigen Überwachungsmechanismus mit angemessenen finanziellen Mitteln aus. | ||
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art._10_screening-verordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel
