art._11_anerkennungsverordnung
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| - | Art. 11 Anerkennungsverordnung: | + | ====== |
| - | - Wortlaut | + | ===== - Wortlaut |
| >(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist nicht mehr Flüchtling, | >(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist nicht mehr Flüchtling, | ||
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| - | a) der Drittstaatsangehörige hat sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes unterstellt, | + | >a) der Drittstaatsangehörige hat sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes unterstellt, |
| > | > | ||
| >b) der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose hat nach dem Verlust seiner Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt; | >b) der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose hat nach dem Verlust seiner Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt; | ||
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| > | > | ||
| >b) ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann. | >b) ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann. | ||
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| + | ===== - Zu Abs. 1: Erlöschenstatbestände ===== | ||
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| + | ==== - Zu lit. a): Freiwillige Unterschutzstellung ==== | ||
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| + | === - BVerwG, Urteil vom 27.07.2017, 1 C 28.16 === | ||
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| + | Diese Entscheidung erging zwar zu § 72 AsylG in der damals geltenden Fassung, dürfte sich sinngemäß aber auf die aktuell geltende Rechtslage übertragen lassen. | ||
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| + | Leitsätze: | ||
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| + | >** 1. Die Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses des Ausländers führt nicht in jedem Fall automatisch zu einem Erlöschen seiner Rechtsstellung als Asylberechtigter bzw. Flüchtling gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG/ | ||
| + | >**2. Das seit 1. Januar 2016 geltende Ausweisungsrecht nach §§ 53 ff. AufenthG und die damit verbundene Ausweisungsentscheidung sind geprägt von einem umfassenden ergebnisoffenen Abwägungsprozess, | ||
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| + | Rn. 35: | ||
| + | |||
| + | >Gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG/ | ||
| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
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