art._11_anerkennungsverordnung
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| art._11_anerkennungsverordnung [2026/06/03 08:59] – marcel | art._11_anerkennungsverordnung [2026/08/04 17:21] (aktuell) – marcel | ||
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| ===== - Wortlaut ===== | ===== - Wortlaut ===== | ||
| - | >(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist nicht mehr Flüchtling, | + | < |
| - | > | + | (1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist nicht mehr Flüchtling, |
| - | >a) der Drittstaatsangehörige hat sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes unterstellt, | + | |
| - | > | + | a) der Drittstaatsangehörige hat sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes unterstellt, |
| - | >b) der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose hat nach dem Verlust seiner Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt; | + | |
| - | > | + | b) der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose hat nach dem Verlust seiner Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt; |
| - | >c) der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose hat eine neue Staatsangehörigkeit erworben und genießt den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er erworben hat; | + | |
| - | > | + | c) der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose hat eine neue Staatsangehörigkeit erworben und genießt den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er erworben hat; |
| - | >d) der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose ist freiwillig in das Land, das er aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen er sich aus Furcht vor Verfolgung aufgehalten hat, zurückgekehrt und hat sich dort niedergelassen; | + | |
| - | > | + | d) der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose ist freiwillig in das Land, das er aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen er sich aus Furcht vor Verfolgung aufgehalten hat, zurückgekehrt und hat sich dort niedergelassen; |
| - | >e) der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose kann es nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt wurde, nicht mehr ablehnen, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt; | + | |
| - | > | + | e) der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose kann es nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt wurde, nicht mehr ablehnen, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt; |
| - | >f) der Staatenlose kann nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt wurde, in das Land zurückkehren, | + | |
| - | > | + | f) der Staatenlose kann nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt wurde, in das Land zurückkehren, |
| - | >Unterabsatz 1 Buchstaben e und f findet keine Anwendung auf einen Flüchtling, | + | |
| - | > | + | Unterabsatz 1 Buchstaben e und f findet keine Anwendung auf einen Flüchtling, |
| - | >(2) Um zu prüfen, ob Absatz 1 Buchstaben e und f Anwendung finden, berücksichtigt die Asylbehörde | + | |
| - | > | + | (2) Um zu prüfen, ob Absatz 1 Buchstaben e und f Anwendung finden, berücksichtigt die Asylbehörde |
| - | >a) genaue und aktuelle Informationen aus relevanten und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen und internationalen Quellen und, sofern verfügbar, die gemeinsame Analyse zur Lage in bestimmten Herkunftsländern und die Leitfäden nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/ | + | |
| - | > | + | a) genaue und aktuelle Informationen aus relevanten und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen und internationalen Quellen und, sofern verfügbar, die gemeinsame Analyse zur Lage in bestimmten Herkunftsländern und die Leitfäden nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/ |
| - | >b) ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann. | + | |
| + | b) ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann. | ||
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| + | ===== - Zu Abs. 1: Erlöschenstatbestände ===== | ||
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| + | ==== - Zu lit. a): Freiwillige Unterschutzstellung ==== | ||
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| + | === - BVerwG, Urteil vom 27.07.2017, 1 C 28.16 === | ||
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| + | Diese Entscheidung erging zwar zu § 72 AsylG in der damals geltenden Fassung, dürfte sich sinngemäß aber auf die aktuell geltende Rechtslage übertragen lassen, wobei diesbezüglich allerdings der EuGH das letzte Wort haben wird: | ||
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| + | **Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen wegen Unterstützung der PKK** | ||
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| + | **Leitsätze: | ||
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| + | 1. Die Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses des Ausländers führt nicht in jedem Fall automatisch zu einem Erlöschen seiner Rechtsstellung als Asylberechtigter bzw. Flüchtling gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG/ | ||
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| + | 2. Das seit 1. Januar 2016 geltende Ausweisungsrecht nach §§ 53 ff. AufenthG und die damit verbundene Ausweisungsentscheidung sind geprägt von einem umfassenden ergebnisoffenen Abwägungsprozess, | ||
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| + | Rn. 35: | ||
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| + | Gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG/ | ||
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| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| + | ~~DISCUSSION~~ | ||
art._11_anerkennungsverordnung.1780469963.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
