art._11_anerkennungsverordnung
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| art._11_anerkennungsverordnung [2026/07/18 11:51] – marcel | art._11_anerkennungsverordnung [2026/08/04 17:21] (aktuell) – marcel | ||
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| c) der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose hat eine neue Staatsangehörigkeit erworben und genießt den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er erworben hat; | c) der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose hat eine neue Staatsangehörigkeit erworben und genießt den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er erworben hat; | ||
| - | >d) der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose ist freiwillig in das Land, das er aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen er sich aus Furcht vor Verfolgung aufgehalten hat, zurückgekehrt und hat sich dort niedergelassen; | + | d) der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose ist freiwillig in das Land, das er aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen er sich aus Furcht vor Verfolgung aufgehalten hat, zurückgekehrt und hat sich dort niedergelassen; |
| e) der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose kann es nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt wurde, nicht mehr ablehnen, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt; | e) der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose kann es nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt wurde, nicht mehr ablehnen, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt; | ||
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| === - BVerwG, Urteil vom 27.07.2017, 1 C 28.16 === | === - BVerwG, Urteil vom 27.07.2017, 1 C 28.16 === | ||
| - | Diese Entscheidung erging zwar zu § 72 AsylG in der damals geltenden Fassung, dürfte sich sinngemäß aber auf die aktuell geltende Rechtslage übertragen lassen. | + | Diese Entscheidung erging zwar zu § 72 AsylG in der damals geltenden Fassung, dürfte sich sinngemäß aber auf die aktuell geltende Rechtslage übertragen lassen, wobei diesbezüglich allerdings der EuGH das letzte Wort haben wird: |
| - | > | + | < |
| + | **Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen wegen Unterstützung der PKK** | ||
| - | Leitsätze: | + | **Leitsätze:** |
| - | > | + | 1. Die Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses des Ausländers führt nicht in jedem Fall automatisch zu einem Erlöschen seiner Rechtsstellung als Asylberechtigter bzw. Flüchtling gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG/ |
| - | >**2. Das seit 1. Januar 2016 geltende Ausweisungsrecht nach §§ 53 ff. AufenthG und die damit verbundene Ausweisungsentscheidung sind geprägt von einem umfassenden ergebnisoffenen Abwägungsprozess, | + | |
| + | 2. Das seit 1. Januar 2016 geltende Ausweisungsrecht nach §§ 53 ff. AufenthG und die damit verbundene Ausweisungsentscheidung sind geprägt von einem umfassenden ergebnisoffenen Abwägungsprozess, | ||
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| Rn. 35: | Rn. 35: | ||
| - | >Gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG/ | + | < |
| + | Gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG/ | ||
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| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| + | ~~DISCUSSION~~ | ||
art._11_anerkennungsverordnung.1784368317.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
