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art._11_anerkennungsverordnung

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art._11_anerkennungsverordnung [2026/07/18 11:56] – [2.1 Zu lit. a): Freiwillige Unterschutzstellung] marcelart._11_anerkennungsverordnung [2026/08/04 17:21] (aktuell) marcel
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 === - BVerwG, Urteil vom 27.07.2017, 1 C 28.16 === === - BVerwG, Urteil vom 27.07.2017, 1 C 28.16 ===
  
-Diese Entscheidung erging zwar zu § 72 AsylG in der damals geltenden Fassung, dürfte sich sinngemäß aber auf die aktuell geltende Rechtslage übertragen lassen.+Diese Entscheidung erging zwar zu § 72 AsylG in der damals geltenden Fassung, dürfte sich sinngemäß aber auf die aktuell geltende Rechtslage übertragen lassen, wobei diesbezüglich allerdings der EuGH das letzte Wort haben wird:
  
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-**Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen wegen Unterstützung der PKK+**Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen wegen Unterstützung der PKK**
  
-Leitsätze:**+**Leitsätze:**
  
 1. Die Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses des Ausländers führt nicht in jedem Fall automatisch zu einem Erlöschen seiner Rechtsstellung als Asylberechtigter bzw. Flüchtling gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG/AsylG und somit zu einem Entfallen des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 53 Abs. 3 AufenthG. Vielmehr kommt diesem Verhalten eine Indizwirkung dahin zu, dass sich der Betroffene wieder unter den Schutz seines Heimatlandes stellen will, die aber durch die Umstände des Einzelfalles entkräftet werden kann. 1. Die Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses des Ausländers führt nicht in jedem Fall automatisch zu einem Erlöschen seiner Rechtsstellung als Asylberechtigter bzw. Flüchtling gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG/AsylG und somit zu einem Entfallen des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 53 Abs. 3 AufenthG. Vielmehr kommt diesem Verhalten eine Indizwirkung dahin zu, dass sich der Betroffene wieder unter den Schutz seines Heimatlandes stellen will, die aber durch die Umstände des Einzelfalles entkräftet werden kann.
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