art._11_euaa-verordnung
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| - | >(1) Zur Förderung einer einheitlicheren Anwendung der in der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (20) festgelegten Prüfungskriterien koordiniert die Agentur die Bemühungen der Mitgliedstaaten, | + | < |
| - | > | + | (1) Zur Förderung einer einheitlicheren Anwendung der in der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ((Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).)) festgelegten Prüfungskriterien koordiniert die Agentur die Bemühungen der Mitgliedstaaten, |
| - | >Bei der Ausarbeitung der gemeinsamen Analyse und der Leitfäden berücksichtigt die Agentur die aktuellen UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus bestimmten Herkunftsstaaten. | + | |
| - | > | + | Bei der Ausarbeitung der gemeinsamen Analyse und der Leitfäden berücksichtigt die Agentur die aktuellen UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus bestimmten Herkunftsstaaten. |
| - | >(2) Der Exekutivdirektor legt die Leitfäden nach Anhörung der Kommission dem Verwaltungsrat zur Billigung vor. Den Leitfäden liegt die gemeinsame Analyse bei. | + | |
| - | > | + | (2) Der Exekutivdirektor legt die Leitfäden nach Anhörung der Kommission dem Verwaltungsrat zur Billigung vor. Den Leitfäden liegt die gemeinsame Analyse bei. |
| - | >(3) Bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz berücksichtigen die Mitgliedstaaten unbeschadet ihrer Zuständigkeit für die Entscheidung über die einzelnen Anträge auf internationalen Schutz die gemeinsame Analyse und die Leitfäden. | + | |
| - | > | + | (3) Bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz berücksichtigen die Mitgliedstaaten unbeschadet ihrer Zuständigkeit für die Entscheidung über die einzelnen Anträge auf internationalen Schutz die gemeinsame Analyse und die Leitfäden. |
| - | >(4) Die Agentur gewährleistet, | + | |
| - | > | + | (4) Die Agentur gewährleistet, |
| - | >(5) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Agentur alle sachdienlichen Informationen, | + | |
| + | (5) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Agentur alle sachdienlichen Informationen, | ||
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