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art._11_eurodac-verordnung-2013

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art._11_eurodac-verordnung-2013 [2026/05/31 21:04] – angelegt marcelart._11_eurodac-verordnung-2013 [2026/07/19 14:55] (aktuell) marcel
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 ===== - Wortlaut ===== ===== - Wortlaut =====
  
->Im Zentralsystem werden ausschließlich folgende Daten gespeichert: +<blockquote> 
-> +Im Zentralsystem werden ausschließlich folgende Daten gespeichert: 
->a) Fingerabdruckdaten + 
-> +a) Fingerabdruckdaten 
->b) Herkunftsmitgliedstaat, Ort und Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde; in den Fällen nach Artikel 10 Buchstabe b ist unter Zeitpunkt der Antragstellung das Datum anzugeben, das der Mitgliedstaat, der den Antragsteller überstellt hat, eingegeben hat. + 
-> +b) Herkunftsmitgliedstaat, Ort und Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde; in den Fällen nach Artikel 10 Buchstabe b ist unter Zeitpunkt der Antragstellung das Datum anzugeben, das der Mitgliedstaat, der den Antragsteller überstellt hat, eingegeben hat. 
->c) Geschlecht + 
-> +c) Geschlecht 
->d) vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer + 
-> +d) vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer 
->e) Zeitpunkt der Abnahme der Fingerabdrücke + 
-> +e) Zeitpunkt der Abnahme der Fingerabdrücke 
->f) Zeitpunkt der Übermittlung der Daten an das Zentralsystem + 
-> +f) Zeitpunkt der Übermittlung der Daten an das Zentralsystem 
->g) Benutzerkennwort + 
-> +g) Benutzerkennwort 
->h) gegebenenfalls gemäß Artikel 10 Buchstabe a oder Buchstabe b der Zeitpunkt der Ankunft der betreffenden Person nach einer erfolgreichen Überstellung + 
-> +h) gegebenenfalls gemäß Artikel 10 Buchstabe a oder Buchstabe b der Zeitpunkt der Ankunft der betreffenden Person nach einer erfolgreichen Überstellung 
->i) gegebenenfalls gemäß Artikel 10 Buchstabe c der Zeitpunkt, zu dem die betreffende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat + 
-> +i) gegebenenfalls gemäß Artikel 10 Buchstabe c der Zeitpunkt, zu dem die betreffende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat 
->j) gegebenenfalls gemäß Artikel 10 Buchstabe d der Zeitpunkt, zu dem die betreffende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat oder abgeschoben wurde + 
-> +j) gegebenenfalls gemäß Artikel 10 Buchstabe d der Zeitpunkt, zu dem die betreffende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat oder abgeschoben wurde 
->k) gegebenenfalls gemäß Artikel 10 Buchstabe e der Zeitpunkt, zu dem die Prüfung des Antrags beschlossen wurde+ 
 +k) gegebenenfalls gemäß Artikel 10 Buchstabe e der Zeitpunkt, zu dem die Prüfung des Antrags beschlossen wurde 
 +</blockquote>
  
 ~~socialite~~ ~~socialite~~
 +~~DISCUSSION~~
art._11_eurodac-verordnung-2013.1780254295.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel