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art._11_resettlementverordnung

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-====== Art. 11 Resettlementverordnung:  ======+====== Art. 11 Resettlementverordnung: Hochrangiger Ausschuss für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen ======
  
 ===== - Wortlaut ===== ===== - Wortlaut =====
  
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 +(1) Ein Hochrangiger Ausschuss für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen (im Folgenden „Hochrangiger Ausschuss“) wird eingesetzt. Er setzt sich aus Vertretern des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission und der Mitgliedstaaten zusammen.
  
 +Die Asylagentur, der UNHCR und die Internationale Organisation für Migration werden zu den Sitzungen des Hochrangigen Ausschusses eingeladen.
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 +Weitere einschlägige Organisationen, darunter zivilgesellschaftliche Organisationen, können zu den Tagungen des Hochrangigen Ausschusses in ihren jeweiligen Fachgebieten eingeladen werden.
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 +Vertreter Islands, Liechtensteins, Norwegens und der Schweiz werden eingeladen, an den Sitzungen des Hochrangigen Ausschusses teilzunehmen, sofern diese Länder ihre Absicht bekundet haben, als assoziierte Staaten an der Umsetzung des Unionsplans mitzuwirken.((Berichtigung, ABl. L 90930 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1350) ))
 +
 +(2) Den Vorsitz im Hochrangigen Ausschuss führt die Kommission. Der Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich und bei Bedarf auf Einladung der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder des Europäischen Parlaments zusammen.
 +
 +(3) Der Hochrangige Ausschuss berät die Kommission bei Fragen der Umsetzung des Unionsrahmens, unter anderem — unter Berücksichtigung der Prognose des UNHCR über den globalen Neuansiedlungsbedarf — hinsichtlich einer empfohlenen Anzahl aufzunehmender Personen und der Regionen oder Drittstaaten, aus denen die Aufnahme erfolgen soll. Er kann Empfehlungen aussprechen.
 +
 +Die Kommission veröffentlicht das Protokoll der Tagungen des Hochrangigen Ausschusses, es sei denn, diese Veröffentlichung würde den Schutz öffentlicher oder privater Interessen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).)) beeinträchtigen.((Berichtigung, ABl. L 90930 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1350) ))
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 +(4) Die Kommission konsultiert den Hochrangigen Ausschuss und berücksichtigt die Ergebnisse seiner Tagungen im Hinblick auf Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Unionsrahmens.
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 +(5) Sobald die Ergebnisse der Tagungen des Hochrangigen Ausschusses im Sinne des vorliegenden Artikels vorliegen, ersucht die Kommission die Mitgliedstaaten, gemäß den Artikeln 4 und 8 die Einzelheiten ihrer Beteiligung und ihres freiwilligen Anteils an der Gesamtzahl der aufzunehmenden Personen, einschließlich der Art der Aufnahme und der Regionen und Drittstaaten, aus denen Personen aufgenommen werden, anzugeben.((Berichtigung, ABl. L 90930 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1350) ))
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 +(6) Die Kommission beruft entweder von sich aus oder auf Empfehlung eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder des Europäischen Parlaments eine Sitzung des Hochrangigen Ausschusses ein, um die mögliche Aufnahme von Personen gemäß Artikel 8 Absatz 6 als Reaktion auf neue Gegebenheiten, wie beispielsweise eine unvorhergesehene humanitäre Krise in nicht vom Unionsplan abgedeckten Regionen oder Drittstaaten, zu erörtern.
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 +(7) Der Hochrangige Ausschuss kann sich erforderlichenfalls eine Geschäftsordnung geben.
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 ~~socialite~~ ~~socialite~~
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art._11_resettlementverordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel