art._11_resettlementverordnung
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| + | (1) Ein Hochrangiger Ausschuss für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen (im Folgenden „Hochrangiger Ausschuss“) wird eingesetzt. Er setzt sich aus Vertretern des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission und der Mitgliedstaaten zusammen. | ||
| + | Die Asylagentur, | ||
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| + | Weitere einschlägige Organisationen, | ||
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| + | Vertreter Islands, Liechtensteins, | ||
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| + | (2) Den Vorsitz im Hochrangigen Ausschuss führt die Kommission. Der Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich und bei Bedarf auf Einladung der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder des Europäischen Parlaments zusammen. | ||
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| + | (3) Der Hochrangige Ausschuss berät die Kommission bei Fragen der Umsetzung des Unionsrahmens, | ||
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| + | Die Kommission veröffentlicht das Protokoll der Tagungen des Hochrangigen Ausschusses, | ||
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| + | (4) Die Kommission konsultiert den Hochrangigen Ausschuss und berücksichtigt die Ergebnisse seiner Tagungen im Hinblick auf Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Unionsrahmens. | ||
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| + | (5) Sobald die Ergebnisse der Tagungen des Hochrangigen Ausschusses im Sinne des vorliegenden Artikels vorliegen, ersucht die Kommission die Mitgliedstaaten, | ||
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| + | (6) Die Kommission beruft entweder von sich aus oder auf Empfehlung eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder des Europäischen Parlaments eine Sitzung des Hochrangigen Ausschusses ein, um die mögliche Aufnahme von Personen gemäß Artikel 8 Absatz 6 als Reaktion auf neue Gegebenheiten, | ||
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| + | (7) Der Hochrangige Ausschuss kann sich erforderlichenfalls eine Geschäftsordnung geben. | ||
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| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| ~~DISCUSSION~~ | ~~DISCUSSION~~ | ||
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