art._11_rueckfuehrungsrichtlinie
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| + | (1) Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher, | ||
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| + | a) falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder | ||
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| + | b) falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. | ||
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| + | In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen. | ||
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| + | (2) Die Dauer des Einreiseverbots wird in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt und überschreitet grundsätzlich nicht fünf Jahre. Sie kann jedoch fünf Jahre überschreiten, | ||
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| + | (3) Die Mitgliedstaaten prüfen die Aufhebung oder Aussetzung eines Einreiseverbots, | ||
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| + | Gegen Opfer des Menschenhandels, | ||
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| + | Die Mitgliedstaaten können in Einzelfällen aus humanitären Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot aufheben oder aussetzen. | ||
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| + | Die Mitgliedstaaten können in Einzelfällen oder bestimmten Kategorien von Fällen ein Einreiseverbot aus sonstigen Gründen aufheben oder aussetzen. | ||
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| + | (4) Erwägt ein Mitgliedstaat, | ||
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| + | (5) Die Absätze 1 bis 4 berühren nicht das Recht, in den Mitgliedstaaten um internationalen Schutz nach Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ((ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12.)) nachzusuchen. | ||
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| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| ~~DISCUSSION~~ | ~~DISCUSSION~~ | ||
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