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art._12_ammvo

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 Die Kommission kann für Übernahmen oder Finanzbeiträge eine höhere Zahl als in Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgesehen festlegen und kann andere Formen der Solidarität gemäß Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c ermitteln, je nach dem Bedarf an solchen Maßnahmen, der sich in dem betroffenen Mitgliedstaat aus den spezifischen Herausforderungen im Bereich der Migration ergibt. Zur Wahrung der Gleichwertigkeit der verschiedenen Arten von Solidaritätsmaßnahmen wird das Verhältnis zwischen den in Absatz 2 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels festgelegten Zahlen beibehalten. Die Kommission kann für Übernahmen oder Finanzbeiträge eine höhere Zahl als in Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgesehen festlegen und kann andere Formen der Solidarität gemäß Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c ermitteln, je nach dem Bedarf an solchen Maßnahmen, der sich in dem betroffenen Mitgliedstaat aus den spezifischen Herausforderungen im Bereich der Migration ergibt. Zur Wahrung der Gleichwertigkeit der verschiedenen Arten von Solidaritätsmaßnahmen wird das Verhältnis zwischen den in Absatz 2 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels festgelegten Zahlen beibehalten.
  
-(4) Ungeachtet des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels wird in Ausnahmesituationen, in denen die von den Mitgliedstaaten und den einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gemäß Artikel 9 Absatz 2 übermittelten Informationen oder die von der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 1 durchgeführte Konsultation keinen Bedarf an Solidaritätsmaßnahmen für das kommende Jahr erkennen lassen, ►C1  dies in dem Vorschlag der Kommission gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels((Berichtigung, ABl. L 90929 vom 25.11.2025, S.  1 (2024/1351) )) gebührend berücksichtigt.+(4) Ungeachtet des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels wird in Ausnahmesituationen, in denen die von den Mitgliedstaaten und den einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gemäß Artikel 9 Absatz 2 übermittelten Informationen oder die von der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 1 durchgeführte Konsultation keinen Bedarf an Solidaritätsmaßnahmen für das kommende Jahr erkennen lassen, dies in dem Vorschlag der Kommission gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels((Berichtigung, ABl. L 90929 vom 25.11.2025, S.  1 (2024/1351) )) gebührend berücksichtigt.
  
 (5) Stellt die Kommission in einem in Artikel 11 genannten Durchführungsbeschluss fest, dass ein oder mehrere Mitgliedstaaten infolge einer großen Zahl von Einreisen infolge sich wiederholender Ausschiffungen im Anschluss an Such- und Rettungseinsätze unter Migrationsdruck stehen, wobei sie den Besonderheiten der betroffenen Mitgliedstaaten Rechnung trägt, so legt die Kommission als Richtwert einen prozentualen Anteil aus dem Jährlichen Solidaritätspool fest, der diesen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden soll. (5) Stellt die Kommission in einem in Artikel 11 genannten Durchführungsbeschluss fest, dass ein oder mehrere Mitgliedstaaten infolge einer großen Zahl von Einreisen infolge sich wiederholender Ausschiffungen im Anschluss an Such- und Rettungseinsätze unter Migrationsdruck stehen, wobei sie den Besonderheiten der betroffenen Mitgliedstaaten Rechnung trägt, so legt die Kommission als Richtwert einen prozentualen Anteil aus dem Jährlichen Solidaritätspool fest, der diesen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden soll.
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