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art._12_ammvo

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art._12_ammvo [2026/06/05 23:43] – angelegt marcelart._12_ammvo [2026/06/05 23:47] (aktuell) – [1. Wortlaut] marcel
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 >(5) Stellt die Kommission in einem in Artikel 11 genannten Durchführungsbeschluss fest, dass ein oder mehrere Mitgliedstaaten infolge einer großen Zahl von Einreisen infolge sich wiederholender Ausschiffungen im Anschluss an Such- und Rettungseinsätze unter Migrationsdruck stehen, wobei sie den Besonderheiten der betroffenen Mitgliedstaaten Rechnung trägt, so legt die Kommission als Richtwert einen prozentualen Anteil aus dem Jährlichen Solidaritätspool fest, der diesen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden soll. >(5) Stellt die Kommission in einem in Artikel 11 genannten Durchführungsbeschluss fest, dass ein oder mehrere Mitgliedstaaten infolge einer großen Zahl von Einreisen infolge sich wiederholender Ausschiffungen im Anschluss an Such- und Rettungseinsätze unter Migrationsdruck stehen, wobei sie den Besonderheiten der betroffenen Mitgliedstaaten Rechnung trägt, so legt die Kommission als Richtwert einen prozentualen Anteil aus dem Jährlichen Solidaritätspool fest, der diesen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden soll.
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->(6) Die Kommission nimmt den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Vorschlag für einen Durchführungsrechtsakt des Rates bis zum 15. Oktober jedes Jahres an und übermittelt ihn dem Rat. Die Kommission übermittelt diesen Vorschlag gleichzeitig dem Europäischen Parlament. Bis zum Erlass des in Artikel 57 genannten Durchführungsrechtsakts des Rates wird der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Vorschlag der Kommission nicht veröffentlicht. Der Vorschlag wird als „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestuft und entsprechend dem Beschluss 2013/488/EU des Rates (38) behandelt.+>(6) Die Kommission nimmt den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Vorschlag für einen Durchführungsrechtsakt des Rates bis zum 15. Oktober jedes Jahres an und übermittelt ihn dem Rat. Die Kommission übermittelt diesen Vorschlag gleichzeitig dem Europäischen Parlament. Bis zum Erlass des in Artikel 57 genannten Durchführungsrechtsakts des Rates wird der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Vorschlag der Kommission nicht veröffentlicht. Der Vorschlag wird als „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestuft und entsprechend dem Beschluss 2013/488/EU des Rates ((Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).)) behandelt.
  
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art._12_ammvo.1780695838.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel