art._12_aufnahmerichtlinie
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| - | > | + | (1) Die Haft der Antragsteller erfolgt grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen. Wenn ein Mitgliedstaat die Unterbringung in einer solchen speziellen Hafteinrichtung nicht vornehmen kann und die Unterbringung in gewöhnlichen Haftanstalten erfolgen muss, so wird der in Haft genommene Antragsteller gesondert von den gewöhnlichen Strafgefangenen untergebracht, |
| - | >In Haft genommene Antragsteller werden, soweit möglich, getrennt von anderen Drittstaatsangehörigen, | + | |
| - | > | + | In Haft genommene Antragsteller werden, soweit möglich, getrennt von anderen Drittstaatsangehörigen, |
| - | >Können in Haft genommene Antragsteller nicht getrennt von anderen Drittstaatsangehörigen untergebracht werden, so sorgt der betreffende Mitgliedstaat dafür, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen Haftbedingungen angewandt werden. | + | |
| - | > | + | Können in Haft genommene Antragsteller nicht getrennt von anderen Drittstaatsangehörigen untergebracht werden, so sorgt der betreffende Mitgliedstaat dafür, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen Haftbedingungen angewandt werden. |
| - | >(2) In Haft genommene Antragsteller müssen die Möglichkeit haben, sich im Freien aufzuhalten. | + | |
| - | > | + | (2) In Haft genommene Antragsteller müssen die Möglichkeit haben, sich im Freien aufzuhalten. |
| - | >(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Personen, die den Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) vertreten, unter Bedingungen, | + | |
| - | > | + | (3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Personen, die den Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) vertreten, unter Bedingungen, |
| - | >(4) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Familienangehörige, | + | |
| - | > | + | (4) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Familienangehörige, |
| - | >(5) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in Haft befindlichen Antragstellern systematisch Informationen zu den in der Einrichtung geltenden Regeln sowie zu den Rechten und Pflichten dieser Antragsteller in einer Sprache bereitgestellt werden, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten für einen angemessenen Zeitraum, der so kurz wie möglich sein sollte, von dieser Verpflichtung abweichen, falls der Antragsteller an einer Grenzstelle oder in einer Transitzone in Haft genommen wird. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Fälle nach Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1348. | + | |
| + | (5) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in Haft befindlichen Antragstellern systematisch Informationen zu den in der Einrichtung geltenden Regeln sowie zu den Rechten und Pflichten dieser Antragsteller in einer Sprache bereitgestellt werden, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten für einen angemessenen Zeitraum, der so kurz wie möglich sein sollte, von dieser Verpflichtung abweichen, falls der Antragsteller an einer Grenzstelle oder in einer Transitzone in Haft genommen wird. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Fälle nach Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1348. | ||
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