art._12_dublin-iii-verordnung
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| (1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, | (1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, | ||
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| (3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, | (3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, | ||
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