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art._13_asylgesetz

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 +(1) <sup>1</sup>Der Ausländer kann den Asylantrag auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränken. <sup>2</sup>Er ist über die Folgen einer Beschränkung des Antrags zu belehren.
  
 +(2) <sup>1</sup>Ein Ausländer, der nicht im Besitz der erforderlichen Einreisepapiere ist, hat den Asylantrag bei der Grenzbehörde zu stellen (§ 18). <sup>2</sup>Im Falle der unerlaubten Einreise hat er sich unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung zu melden (§ 22) oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei den Asylantrag zu stellen (§ 19).
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