art._13_aufnahmerichtlinie
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| - | > | + | (1) Die Gesundheit, einschließlich der psychischen Gesundheit, der in Haft genommenen Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme ist ein vorrangiges Anliegen der nationalen Behörden. |
| - | >In Fällen, in denen die Inhaftnahme von Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme ihre körperliche und psychische Gesundheit ernsthaft gefährden würde, werden diese Antragsteller nicht in Haft genommen. | + | |
| - | > | + | In Fällen, in denen die Inhaftnahme von Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme ihre körperliche und psychische Gesundheit ernsthaft gefährden würde, werden diese Antragsteller nicht in Haft genommen. |
| - | >Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass bei in Haft befindlichen Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme regelmäßige Überprüfungen der Antragsteller stattfinden und sie rechtzeitig und in angemessener Weise unterstützt werden, wobei der besonderen Situation der Personen, einschließlich ihrer körperlichen und psychischen Gesundheit, Rechnung getragen wird. | + | |
| - | > | + | Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass bei in Haft befindlichen Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme regelmäßige Überprüfungen der Antragsteller stattfinden und sie rechtzeitig und in angemessener Weise unterstützt werden, wobei der besonderen Situation der Personen, einschließlich ihrer körperlichen und psychischen Gesundheit, Rechnung getragen wird. |
| - | >(2) Minderjährige werden grundsätzlich nicht in Haft genommen. Sie werden gemäß den Artikeln 26 und 27 in geeigneten Unterkünften untergebracht. | + | |
| - | > | + | (2) Minderjährige werden grundsätzlich nicht in Haft genommen. Sie werden gemäß den Artikeln 26 und 27 in geeigneten Unterkünften untergebracht. |
| - | >Im Einklang mit dem Grundsatz der Einheit der Familie sind für Familien mit Minderjährigen grundsätzlich angemessene Alternativen zur Inhaftnahme zu nutzen. Solche Familien werden in Unterkünften untergebracht, | + | |
| - | > | + | Im Einklang mit dem Grundsatz der Einheit der Familie sind für Familien mit Minderjährigen grundsätzlich angemessene Alternativen zur Inhaftnahme zu nutzen. Solche Familien werden in Unterkünften untergebracht, |
| - | >Minderjährige dürfen in Ausnahmefällen als letztes Mittel und nachdem festgestellt worden ist, dass andere weniger einschneidende alternative Maßnahmen nicht wirksam angewandt werden können, und nachdem eine Prüfung ergeben hat, dass die Inhaftnahme gemäß Artikel 26 ihrem Wohl dient, in Haft genommen werden, | + | |
| - | > | + | Minderjährige dürfen in Ausnahmefällen als letztes Mittel und nachdem festgestellt worden ist, dass andere weniger einschneidende alternative Maßnahmen nicht wirksam angewandt werden können, und nachdem eine Prüfung ergeben hat, dass die Inhaftnahme gemäß Artikel 26 ihrem Wohl dient, in Haft genommen werden, |
| - | >a) wenn sich im Falle begleiteter Minderjähriger der Vater, die Mutter oder die primäre Betreuungsperson in Haft befindet oder | + | |
| - | > | + | a) wenn sich im Falle begleiteter Minderjähriger der Vater, die Mutter oder die primäre Betreuungsperson in Haft befindet oder |
| - | >b) wenn die Haft im Falle unbegleiteter Minderjähriger den Minderjährigen schützt. | + | |
| - | > | + | b) wenn die Haft im Falle unbegleiteter Minderjähriger den Minderjährigen schützt. |
| - | >Eine derartige Haft wird für den kürzest möglichen Zeitraum angeordnet. Minderjährige werden niemals in Haftanstalten oder in einer anderen zu Strafverfolgungs- oder Strafvollzugszwecken genutzten Einrichtung untergebracht. Es werden alle Anstrengungen unternommen, | + | |
| - | > | + | Eine derartige Haft wird für den kürzest möglichen Zeitraum angeordnet. Minderjährige werden niemals in Haftanstalten oder in einer anderen zu Strafverfolgungs- oder Strafvollzugszwecken genutzten Einrichtung untergebracht. Es werden alle Anstrengungen unternommen, |
| - | >Das Wohl des Kindes nach Artikel 26 zu berücksichtigen, | + | |
| - | > | + | Das Wohl des Kindes nach Artikel 26 zu berücksichtigen, |
| - | >In Haft befindliche Minderjährige haben das Recht auf Bildung gemäß Artikel 16, es sei denn, die Bereitstellung von Bildung hat für sie nur begrenzten Wert, weil sie sich nur für sehr kurze Zeit in Haft befinden. Diese Minderjährigen erhalten ebenso Zugang zu Freizeitbeschäftigungen, | + | |
| - | > | + | In Haft befindliche Minderjährige haben das Recht auf Bildung gemäß Artikel 16, es sei denn, die Bereitstellung von Bildung hat für sie nur begrenzten Wert, weil sie sich nur für sehr kurze Zeit in Haft befinden. Diese Minderjährigen erhalten ebenso Zugang zu Freizeitbeschäftigungen, |
| - | >(3) In Haft befindliche unbegleitete Minderjährige werden in Einrichtungen untergebracht, | + | |
| - | > | + | (3) In Haft befindliche unbegleitete Minderjährige werden in Einrichtungen untergebracht, |
| - | >Befinden sich unbegleitete Minderjährige in Haft, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sie von Erwachsenen getrennt untergebracht werden. | + | |
| - | > | + | Befinden sich unbegleitete Minderjährige in Haft, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sie von Erwachsenen getrennt untergebracht werden. |
| - | >(4) In Haft befindliche Familien müssen eine gesonderte Unterbringung erhalten, die ein angemessenes Maß an Privatsphäre gewährleistet. | + | |
| - | > | + | (4) In Haft befindliche Familien müssen eine gesonderte Unterbringung erhalten, die ein angemessenes Maß an Privatsphäre gewährleistet. |
| - | >In Haft befindliche Familien mit Minderjährigen werden in Hafteinrichtungen untergebracht, | + | |
| - | > | + | In Haft befindliche Familien mit Minderjährigen werden in Hafteinrichtungen untergebracht, |
| - | >(5) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in Haft befindliche männliche und weibliche Antragsteller getrennt voneinander untergebracht werden, es sei denn, es handelt sich bei diesen in Haft befindlichen Antragstellern um Familienangehörige und alle Betroffenen erteilen ihre Zustimmung zur gemeinsamen Unterbringung.((Berichtigung, | + | |
| - | > | + | (5) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in Haft befindliche männliche und weibliche Antragsteller getrennt voneinander untergebracht werden, es sei denn, es handelt sich bei diesen in Haft befindlichen Antragstellern um Familienangehörige und alle Betroffenen erteilen ihre Zustimmung zur gemeinsamen Unterbringung.((Berichtigung, |
| - | >Ausnahmen von Unterabsatz 1 können auch hinsichtlich der Nutzung gemeinsamer Räumlichkeiten gelten, die zur Erholung und für soziale Aktivitäten, | + | |
| - | > | + | Ausnahmen von Unterabsatz 1 können auch hinsichtlich der Nutzung gemeinsamer Räumlichkeiten gelten, die zur Erholung und für soziale Aktivitäten, |
| - | >(6) Wenn der Antragsteller an einer Grenzübergangsstelle oder in einer Transitzone festgehalten wird, mit Ausnahme der in Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1348 genannten Fälle, können die Mitgliedstaaten in hinreichend begründeten Fällen und für einen angemessenen Zeitraum, der so kurz wie möglich sein muss, von Absatz 3 Unterabsatz 1, Absatz 4 und Absatz 5 Unterabsatz 1 abweichen. Die Mitgliedstaaten müssen über ausreichende Einrichtungen und Ressourcen verfügen, um sicherzustellen, | + | |
| + | (6) Wenn der Antragsteller an einer Grenzübergangsstelle oder in einer Transitzone festgehalten wird, mit Ausnahme der in Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1348 genannten Fälle, können die Mitgliedstaaten in hinreichend begründeten Fällen und für einen angemessenen Zeitraum, der so kurz wie möglich sein muss, von Absatz 3 Unterabsatz 1, Absatz 4 und Absatz 5 Unterabsatz 1 abweichen. Die Mitgliedstaaten müssen über ausreichende Einrichtungen und Ressourcen verfügen, um sicherzustellen, | ||
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