art._13_eurodac-verordnung
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| - | >(1) Die Mitgliedstaaten erfassen die biometrischen Daten der Personen nach Artikel 15 Absatz 1, Artikel 18 Absätze 1 und 2, Artikel 20 Absatz 1, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 1 für die Zwecke von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und j und verlangen von diesen Personen, dass sie ihre biometrischen Daten erfassen lassen und klären sie über diese Verpflichtung gemäß Artikel 42 auf. | + | < |
| - | > | + | (1) Die Mitgliedstaaten erfassen die biometrischen Daten der Personen nach Artikel 15 Absatz 1, Artikel 18 Absätze 1 und 2, Artikel 20 Absatz 1, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 1 für die Zwecke von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und j und verlangen von diesen Personen, dass sie ihre biometrischen Daten erfassen lassen, und klären sie über diese Verpflichtung gemäß Artikel 42 auf.((Berichtigung, |
| - | >(2) Die Mitgliedstaaten achten die Würde und die physische Integrität der Personen während der Erfassung der Fingerabdruck- oder Gesichtsbilddaten. | + | |
| - | > | + | (2) Die Mitgliedstaaten achten die Würde und die physische Integrität der Personen während der Erfassung der Fingerabdruck- oder Gesichtsbilddaten. |
| - | >(3) Verwaltungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der Verpflichtung, | + | |
| - | > | + | (3) Verwaltungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der Verpflichtung, |
| - | >(4) Wenn alle nach nationalem Recht gemäß Absatz 3 vorgesehenen Maßnahmen nicht gewährleisten, | + | |
| - | > | + | (4) Wenn alle nach nationalem Recht gemäß Absatz 3 vorgesehenen Maßnahmen nicht gewährleisten, |
| - | >(5) Wenn die Erfassung der biometrischen Daten von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, | + | |
| - | > | + | (5) Wenn die Erfassung der biometrischen Daten von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, |
| - | >(6) Das Verfahren zur Erfassung biometrischer Daten wird gemäß der nationalen Praxis des betreffenden Mitgliedstaats und unter Beachtung der in der Charta und in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankerten Schutzklauseln festgelegt und angewandt. | + | |
| + | (6) Das Verfahren zur Erfassung biometrischer Daten wird gemäß der nationalen Praxis des betreffenden Mitgliedstaats und unter Beachtung der in der Charta und in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankerten Schutzklauseln festgelegt und angewandt. | ||
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