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art._13a_asylgesetz

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art._13a_asylgesetz [2026/05/31 00:20] marcelart._13a_asylgesetz [2026/06/30 15:24] (aktuell) marcel
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->Zuständig für die Registrierung des Asylantrags nach Artikel 27 der Verordnung (EU) 2024/1348 ist die Aufnahmeeinrichtung, mit der der Ausländer zuerst in Kontakt tritt. In den Fällen des § 14 Absatz 2 und 5 sowie § 71 Absatz 2 Satz 2 ist das Bundesamt für die Registrierung zuständig, soweit eine Registrierung noch nicht erfolgt ist.+<blockquote> 
 +Zuständig für die Registrierung des Asylantrags nach Artikel 27 der Verordnung (EU) 2024/1348 ist die Aufnahmeeinrichtung, mit der der Ausländer zuerst in Kontakt tritt. In den Fällen des § 14 Absatz 2 und 5 sowie § 71 Absatz 2 Satz 2 ist das Bundesamt für die Registrierung zuständig, soweit eine Registrierung noch nicht erfolgt ist. 
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 ~~socialite~~ ~~socialite~~
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art._13a_asylgesetz.1780179649.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel