art._14_asylgesetz
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| art._14_asylgesetz [2026/06/23 10:16] – marcel | art._14_asylgesetz [2026/06/30 15:23] (aktuell) – marcel | ||
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| 3. minderjährig ist und sein gesetzlicher Vertreter nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. | 3. minderjährig ist und sein gesetzlicher Vertreter nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. | ||
| - | Das Bundesamt entscheidet im jeweiligen Einzelfall, ob der Asylantrag persönlich bei einer Außenstelle gestellt und eingereicht werden muss oder, insbesondere in den in Satz 1 Nummer 2 genannten Fällen, das Bundesamt die Antragstellung und Antragseinreichung an dem Ort ermöglicht, | + | Das Bundesamt entscheidet im jeweiligen Einzelfall, ob der Asylantrag persönlich bei einer Außenstelle gestellt und eingereicht werden muss oder, insbesondere in den in Satz 1 Nummer 2 genannten Fällen, das Bundesamt die Antragstellung und Antragseinreichung an dem Ort ermöglicht, |
| (3) Das Bundesamt informiert den Ausländer spätestens bei der Einreichung des Antrags nach Absatz 1 in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten. Wird ein Antrag nach Absatz 2 eingereicht, | (3) Das Bundesamt informiert den Ausländer spätestens bei der Einreichung des Antrags nach Absatz 1 in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten. Wird ein Antrag nach Absatz 2 eingereicht, | ||
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| Die Möglichkeit einer schriftlichen Antragstellung bleibt grundsätzlich bestehen, und die tatbestandlichen Voraussetzungen, | Die Möglichkeit einer schriftlichen Antragstellung bleibt grundsätzlich bestehen, und die tatbestandlichen Voraussetzungen, | ||
| - | Die beabsichtigte schriftliche Asylantragstellung ist zunächst unter Verwendung eines Formblattes, | + | Die beabsichtigte schriftliche Asylantragstellung ist zunächst unter Verwendung eines [[https:// |
| - | Aus der Formulierung " | + | Aus der Formulierung " |
| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| ~~DISCUSSION~~ | ~~DISCUSSION~~ | ||
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