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art._14_asylgesetz

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art._14_asylgesetz [2026/06/23 10:16] marcelart._14_asylgesetz [2026/06/30 15:23] (aktuell) marcel
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 3. minderjährig ist und sein gesetzlicher Vertreter nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. 3. minderjährig ist und sein gesetzlicher Vertreter nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
  
-Das Bundesamt entscheidet im jeweiligen Einzelfall, ob der Asylantrag persönlich bei einer Außenstelle gestellt und eingereicht werden muss oder, insbesondere in den in Satz 1 Nummer 2 genannten Fällen, das Bundesamt die Antragstellung und Antragseinreichung an dem Ort ermöglicht, an dem sich der Ausländer aufhält. 3Das Bundesamt teilt dies dem Ausländer mit. 4Die nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 für die Antragsentgegennahme zuständigen Behörden leiten eine bei ihr eingegangene Anzeige nach Satz 1 unverzüglich dem Bundesamt zu. 5Das Bundesamt bestimmt die für die Bearbeitung des Asylantrags zuständige Außenstelle. 6Soweit für die Begründung von Rechten des Ausländers der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich ist, gilt in den Fällen des Satzes 1 der Eingang der Anzeige als Antragstellung.+Das Bundesamt entscheidet im jeweiligen Einzelfall, ob der Asylantrag persönlich bei einer Außenstelle gestellt und eingereicht werden muss oder, insbesondere in den in Satz 1 Nummer 2 genannten Fällen, das Bundesamt die Antragstellung und Antragseinreichung an dem Ort ermöglicht, an dem sich der Ausländer aufhält. Das Bundesamt teilt dies dem Ausländer mit. Die nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 für die Antragsentgegennahme zuständigen Behörden leiten eine bei ihr eingegangene Anzeige nach Satz 1 unverzüglich dem Bundesamt zu. Das Bundesamt bestimmt die für die Bearbeitung des Asylantrags zuständige Außenstelle. Soweit für die Begründung von Rechten des Ausländers der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich ist, gilt in den Fällen des Satzes 1 der Eingang der Anzeige als Antragstellung.
  
 (3) Das Bundesamt informiert den Ausländer spätestens bei der Einreichung des Antrags nach Absatz 1 in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten. Wird ein Antrag nach Absatz 2 eingereicht, erfolgt die Information spätestens im Rahmen der erstmaligen Anhörung im Asylverfahren. (3) Das Bundesamt informiert den Ausländer spätestens bei der Einreichung des Antrags nach Absatz 1 in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten. Wird ein Antrag nach Absatz 2 eingereicht, erfolgt die Information spätestens im Rahmen der erstmaligen Anhörung im Asylverfahren.
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 Die Möglichkeit einer schriftlichen Antragstellung bleibt grundsätzlich bestehen, und die tatbestandlichen Voraussetzungen, unter denen eine schriftliche Antragstellung in Betracht kommt, sind ebenfalls gleich geblieben. Allerdings unterscheidet sich das Prozedere von der bisherigen Vorgehensweise: Die Möglichkeit einer schriftlichen Antragstellung bleibt grundsätzlich bestehen, und die tatbestandlichen Voraussetzungen, unter denen eine schriftliche Antragstellung in Betracht kommt, sind ebenfalls gleich geblieben. Allerdings unterscheidet sich das Prozedere von der bisherigen Vorgehensweise:
  
-Die beabsichtigte schriftliche Asylantragstellung ist zunächst unter Verwendung eines Formblattes, das auf der Website des Bundesamtes heruntergeladen werden kann, anzuzeigen. Das Bundesamt entscheidet sodann nach Ermessen, ob die schriftliche Antragstellung möglich sein soll. +Die beabsichtigte schriftliche Asylantragstellung ist zunächst unter Verwendung eines [[https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Asyl/formblatt-schriftliche-asylantragsanzeige.pdf?__blob=publicationFile&v=4|Formblattes]], das auf der [[https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Asyl/formblatt-schriftliche-asylantragsanzeige.html|Website des Bundesamtes]] heruntergeladen werden kann, anzuzeigen. Das Bundesamt entscheidet sodann nach Ermessen, ob die schriftliche Antragstellung möglich sein soll. 
  
-Aus der Formulierung "beabsichtige Stellung des Asylantrags" folgt, dass die Anzeige als solche offenbar noch nicht als Einreichung des Asylantrages gemäß § 14 AsylG oder auch nur als Stellung des Antrages gemäß § 13 AsylG angesehen werden soll. Daraus folgt, dass auch die damit verbundenen Rechtsfolgen im Hinblick beispielsweise auf das Recht zum Verbleib im Bundesgebiet oder die Gewährung von Sozialleistungen mit der Anzeige nicht (mehr) automatisch eintreten werden. In Fällen also, in denen zweifelhaft ist, ob das Bundesamt die schriftliche Antragstellung ermöglicht, oder das Bundesamt die Anzeige nicht zeitnah bearbeitet, und deswegen tatsächlich erhebliche Nachteile, möglicherweise ware eine Abschiebung, drohen, wäre daher ggf. auch zu erwägen, flankierend zum Antrag um verwaltungs- oder evtl. auch sozialgerichtlichen Eilrechtsschutz nachzusuchen.+Aus der Formulierung "beabsichtige Stellung des Asylantrags" folgt, dass die Anzeige als solche offenbar noch nicht als Einreichung des Asylantrages gemäß § 14 AsylG oder auch nur als Stellung des Antrages gemäß § 13 AsylG angesehen werden soll. Daraus folgt, dass auch die damit verbundenen Rechtsfolgen im Hinblick beispielsweise auf das Recht zum Verbleib im Bundesgebiet oder die Gewährung von Sozialleistungen mit der Anzeige nicht (mehr) automatisch eintreten werden. In Fällen also, in denen zweifelhaft ist, ob das Bundesamt die schriftliche Antragstellung ermöglicht, oder das Bundesamt die Anzeige nicht zeitnah bearbeitet, und deswegen tatsächlich erhebliche Nachteile, möglicherweise ware eine Abschiebung, drohen, wäre daher ggf. auch zu erwägen, flankierend zur Anzeige um verwaltungs- oder evtl. auch sozialgerichtlichen Eilrechtsschutz nachzusuchen.
  
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art._14_asylgesetz.1782202595.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel