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art._14_asylverfahrensrichtlinie

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-====== Art. 14 Aufnahmerichtlinie 2013Grundschulerziehung und weiterführende Bildung Minderjähriger ======+====== Art. 14 AsylverfahrensrichtliniePersönliche Anhörung ======
  
 ===== - Wortlaut ===== ===== - Wortlaut =====
  
->(1) Die Mitgliedstaaten gestatten minderjährigen Kindern von Antragstellern und minderjährigen Antragstellern in ähnlicher Weise wie den eigenen Staatsangehörigen den Zugang zum Bildungssystemsolange keine Ausweisungsmaßnahme gegen sie selbst oder ihre Eltern vollstreckt wird. Der Unterricht kann in Unterbringungszentren erfolgen+<blockquote> 
-> +(1) Bevor die Asylbehörde eine Entscheidung trifft, wird dem Antragsteller Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu seinem Antrag auf internationalen Schutz durch einen nach nationalem Recht für die Durchführung einer solchen Anhörung zuständigen Bediensteten gegebenPersönliche Anhörungen zum Inhalt eines Antrags werden von einem Bediensteten der Asylbehörde durchgeführt. Dieser Unterabsatz lässt Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe b unberührt
->Die betreffenden Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Zugang auf das öffentliche Bildungssystem beschränkt bleiben muss. + 
-> +Ist es der Asylbehörde wegen einer großen Zahl von gleichzeitig eingehenden Anträgen auf internationalen Schutz von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in der Praxis unmöglich, fristgerecht Anhörungen zum Inhalt jedes einzelnen Antrags durchzuführen, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass diese Anhörungen vorübergehend von Bediensteten einer anderen Behörde durchgeführt werden. In diesen Fällen erhalten die Bediensteten dieser anderen Behörde zuvor eine entsprechende Schulung, die sich auch auf die Gegenstände in Artikel 6 Absatz 4 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 erstreckt. Personen, die die persönliche Anhörung von Antragstellern nach Maßgabe dieser Richtlinie durchführen, müssen außerdem allgemeine Kenntnisse über die Probleme erworben haben, die die Fähigkeit des Antragstellers, angehört zu werden, beeinträchtigen könnten, beispielsweise Anzeichen dafür, dass der Antragsteller in der Vergangenheit möglicherweise gefoltert worden sein könnte. 
->Die Mitgliedstaaten dürfen eine weiterführende Bildung nicht mit der alleinigen Begründung verweigerndass die Volljährigkeit erreicht wurde+ 
-> +Hat eine Person internationalen Schutz für von ihr abhängige Personen förmlich beantragt, so muss jedem abhängigen Volljährigen Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung gegeben werden
->(2) Der Zugang zum Bildungssystem darf nicht um mehr als drei Monatenachdem ein Antrag auf internationalen Schutz von einem Minderjährigen oder in seinem Namen gestellt wurdeverzögert werden+ 
-> +Die Mitgliedstaaten können in den nationalen Rechtsvorschriften festlegenin welchen Fällen einem Minderjährigen Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung gegeben wird
->Bei Bedarf werden Minderjährigen Vorbereitungskurseeinschließlich Sprachkursenangebotenum ihnen, wie in Absatz 1 vorgesehen, den Zugang zum und die Teilnahme am Bildungssystem zu erleichtern+ 
-> +(2)   Auf die persönliche Anhörung zum Inhalt des Antrags kann verzichtet werdenwenn 
->(3Ist der Zugang zum Bildungssystem nach Absatz 1 aufgrund der spezifischen Situation des Minderjährigen nicht möglichso bietet der betroffene Mitgliedstaat im Einklang mit seinen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten andere Unterrichtsformen an.+ 
 +a) die Asylbehörde anhand der verfügbaren Beweismittel eine positive Entscheidung im Hinblick auf die Flüchtlingseigenschaft treffen kann oder 
 + 
 +b) die Asylbehörde der Auffassung ist, dass der Antragsteller aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehennicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Im Zweifelsfall konsultiert die Asylbehörde medizinisches Fachpersonal, um festzustellen, ob es sich bei dem Umstand, der dazu führt, dass der Antragsteller nicht zu einer Anhörung in der Lage ist, um einen vorübergehenden oder dauerhaften Zustand handelt
 + 
 +Findet eine persönliche Anhörung des Antragstellers — oder gegebenenfalls der vom Antragsteller abhängigen Person — gemäß Buchstabe b nicht statt, so müssen angemessene Bemühungen unternommen werden, damit der Antragsteller oder die von ihm abhängige Person weitere Informationen unterbreiten können. 
 + 
 +(3) Die Tatsachedass keine persönliche Anhörung gemäß diesem Artikel stattgefunden hathindert die Asylbehörde nicht daranüber den Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden
 + 
 +(4Die Tatsache, dass nach Absatz 2 Buchstabe b keine persönliche Anhörung stattgefunden hat, darf die Entscheidung der Asylbehörde nicht negativ beeinflussen. 
 + 
 +(5) Ungeachtet des Artikels 28 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bei ihrer Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die Tatsache berücksichtigendass der Antragsteller einer Aufforderung zur persönlichen Anhörung nicht nachgekommen ist, es sei denn, er hat berechtigte Gründe für sein Fernbleiben vorgebracht. 
 +</blockquote>
  
 ~~socialite~~ ~~socialite~~
 +~~DISCUSSION~~
art._14_asylverfahrensrichtlinie.1780604774.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel