art._14_asylverfahrensrichtlinie
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| - | ====== Art. 14 Aufnahmerichtlinie 2013: Grundschulerziehung und weiterführende Bildung Minderjähriger | + | ====== Art. 14 Asylverfahrensrichtlinie: Persönliche Anhörung |
| ===== - Wortlaut ===== | ===== - Wortlaut ===== | ||
| - | > | + | < |
| - | > | + | (1) Bevor die Asylbehörde eine Entscheidung trifft, wird dem Antragsteller Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu seinem Antrag auf internationalen Schutz durch einen nach nationalem Recht für die Durchführung einer solchen Anhörung zuständigen Bediensteten gegeben. Persönliche Anhörungen zum Inhalt eines Antrags werden von einem Bediensteten der Asylbehörde durchgeführt. Dieser Unterabsatz lässt Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe b unberührt. |
| - | >Die betreffenden Mitgliedstaaten | + | |
| - | > | + | Ist es der Asylbehörde wegen einer großen Zahl von gleichzeitig eingehenden Anträgen auf internationalen Schutz von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in der Praxis unmöglich, fristgerecht Anhörungen zum Inhalt jedes einzelnen Antrags durchzuführen, |
| - | >Die Mitgliedstaaten | + | |
| - | > | + | Hat eine Person internationalen Schutz für von ihr abhängige Personen förmlich beantragt, so muss jedem abhängigen Volljährigen Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung gegeben werden. |
| - | >(2) Der Zugang | + | |
| - | > | + | Die Mitgliedstaaten |
| - | >Bei Bedarf | + | |
| - | > | + | (2) Auf die persönliche Anhörung |
| - | >(3) Ist der Zugang zum Bildungssystem | + | |
| + | a) die Asylbehörde anhand der verfügbaren Beweismittel eine positive Entscheidung im Hinblick | ||
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| + | b) die Asylbehörde der Auffassung ist, dass der Antragsteller aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem | ||
| + | |||
| + | Findet eine persönliche Anhörung des Antragstellers — oder gegebenenfalls der vom Antragsteller abhängigen Person — gemäß Buchstabe b nicht statt, so müssen angemessene Bemühungen unternommen | ||
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| + | (3) Die Tatsache, dass keine persönliche Anhörung gemäß diesem Artikel stattgefunden hat, hindert die Asylbehörde nicht daran, über den Antrag auf internationalen Schutz | ||
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| + | (4) Die Tatsache, dass nach Absatz | ||
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| + | (5) Ungeachtet des Artikels 28 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bei ihrer Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die Tatsache berücksichtigen, dass der Antragsteller einer Aufforderung zur persönlichen Anhörung nicht nachgekommen ist, es sei denn, er hat berechtigte Gründe für sein Fernbleiben vorgebracht. | ||
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| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| + | ~~DISCUSSION~~ | ||
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