art._14_asylverfahrensverordnung
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| - | >(1) Die Asylbehörde beziehungsweise andere Behörden oder Sachverständige, | + | < |
| - | > | + | (1) Die Asylbehörde beziehungsweise andere Behörden oder Sachverständige, |
| - | >(2) Die persönlichen Anhörungen | + | |
| - | > | + | (2) Die persönlichen Anhörungen |
| - | >(3) Der Antragsteller erhält nach Abschluss der persönlichen Anhörung oder innerhalb einer bestimmten Frist, bevor die Asylbehörde ihre Entscheidung trifft, Gelegenheit, | + | |
| - | > | + | (3) Der Antragsteller erhält nach Abschluss der persönlichen Anhörung oder innerhalb einer bestimmten Frist, bevor die Asylbehörde ihre Entscheidung trifft, Gelegenheit, |
| - | >(4) Der Antragsteller wird aufgefordert zu bestätigen, | + | |
| - | > | + | (4) Der Antragsteller wird aufgefordert zu bestätigen, |
| - | >(5) Der Antragsteller muss nicht aufgefordert werden, zu der Niederschrift oder dem Wortprotokoll der Anhörung Stellung zu nehmen oder zu erläutern oder zu bestätigen, | + | |
| - | > | + | (5) Der Antragsteller muss nicht aufgefordert werden, zu der Niederschrift oder dem Wortprotokoll der Anhörung Stellung zu nehmen oder zu erläutern oder zu bestätigen, |
| - | >a) nach nationalem Recht die Aufzeichnung oder ein Wortprotokoll davon im Rechtsbehelfsverfahren als Beweismittel zugelassen werden kann oder | + | |
| - | > | + | a) nach nationalem Recht die Aufzeichnung oder ein Wortprotokoll davon im Rechtsbehelfsverfahren als Beweismittel zugelassen werden kann oder |
| - | >b) für die Asylbehörde feststeht, dass dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft oder der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wird, sofern der Status subsidiären Schutzes dieselben Rechte und Vorteile wie die Flüchtlingseigenschaft nach Unionsrecht und nationalem Recht bietet. | + | |
| - | > | + | b) für die Asylbehörde feststeht, dass dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft oder der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wird, sofern der Status subsidiären Schutzes dieselben Rechte und Vorteile wie die Flüchtlingseigenschaft nach Unionsrecht und nationalem Recht bietet. |
| - | >(6) Antragsteller und, sofern sie bestellt wurden, ihre Vertreter und ihre Rechtsberater haben so schnell wie möglich nach der Anhörung und in jedem Falle rechtzeitig vor einer Entscheidung der Asylbehörde Zugang zu der Niederschrift oder den Wortprotokollen gemäß Absatz 1. | + | |
| - | > | + | (6) Antragsteller und, sofern sie bestellt wurden, ihre Vertreter und ihre Rechtsberater haben so schnell wie möglich nach der Anhörung und in jedem Falle rechtzeitig vor einer Entscheidung der Asylbehörde Zugang zu der Niederschrift oder den Wortprotokollen gemäß Absatz 1. |
| - | >Zugang zur Aufzeichnung wird auch im Rechtsbehelfsverfahren gewährt. | + | |
| + | Zugang zur Aufzeichnung wird auch im Rechtsbehelfsverfahren gewährt. | ||
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| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| + | ~~DISCUSSION~~ | ||
art._14_asylverfahrensverordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel
