Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


art._14_aufnahmerichtlinie

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen der Seite angezeigt.

Link zu der Vergleichsansicht

art._14_aufnahmerichtlinie [2026/06/13 23:46] – angelegt marcelart._14_aufnahmerichtlinie [2026/07/18 07:58] (aktuell) marcel
Zeile 3: Zeile 3:
 ===== - Wortlaut ===== ===== - Wortlaut =====
  
->Gewährt ein Mitgliedstaat Antragstellern Unterkunft, so trifft er geeignete Maßnahmen, um die Einheit einer sich in seinem Hoheitsgebiet aufhaltenden Familie so weit wie möglich zu wahren. Diese Maßnahmen gelangen mit der Zustimmung der Antragsteller zur Anwendung.+<blockquote> 
 +Gewährt ein Mitgliedstaat Antragstellern Unterkunft, so trifft er geeignete Maßnahmen, um die Einheit einer sich in seinem Hoheitsgebiet aufhaltenden Familie so weit wie möglich zu wahren. Diese Maßnahmen gelangen mit der Zustimmung der Antragsteller zur Anwendung. 
 +</blockquote>
  
 ~~socialite~~ ~~socialite~~
 ~~DISCUSSION~~ ~~DISCUSSION~~
art._14_aufnahmerichtlinie.1781387182.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel