art._14_aufnahmerichtlinie
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| + | Gewährt ein Mitgliedstaat Antragstellern Unterkunft, so trifft er geeignete Maßnahmen, um die Einheit einer sich in seinem Hoheitsgebiet aufhaltenden Familie so weit wie möglich zu wahren. Diese Maßnahmen gelangen mit der Zustimmung der Antragsteller zur Anwendung. | ||
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| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| ~~DISCUSSION~~ | ~~DISCUSSION~~ | ||
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