art._14_euaa-verordnung
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| - | >(1) Die Agentur richtet in enger Zusammenarbeit mit der Kommission einen Überwachungsmechanismus ein, um die operative und technische Anwendung des GEAS zu überwachen, | + | < |
| - | > | + | (1) Die Agentur richtet in enger Zusammenarbeit mit der Kommission einen Überwachungsmechanismus ein, um die operative und technische Anwendung des GEAS zu überwachen, |
| - | >(2) Der Verwaltungsrat richtet auf Vorschlag des Exekutivdirektors und in Abstimmung mit der Kommission eine gemeinsame Methodik für den Überwachungsmechanismus nach Maßgabe dieses Kapitels ein. Die gemeinsame Methodik umfasst objektive Kriterien für die Überwachung, | + | |
| - | > | + | (2) Der Verwaltungsrat richtet auf Vorschlag des Exekutivdirektors und in Abstimmung mit der Kommission eine gemeinsame Methodik für den Überwachungsmechanismus nach Maßgabe dieses Kapitels ein. Die gemeinsame Methodik umfasst objektive Kriterien für die Überwachung, |
| - | >(3) Die Überwachung umfasst die operative und technische Anwendung sämtlicher Aspekte des GEAS, und zwar insbesondere: | + | |
| - | > | + | (3) Die Überwachung umfasst die operative und technische Anwendung sämtlicher Aspekte des GEAS, und zwar insbesondere: |
| - | >a) das durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 eingerichtete System zur Bestimmung des für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats, | + | |
| - | > | + | a) das durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 eingerichtete System zur Bestimmung des für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats, |
| - | >b) die Verfügbarkeit und die Fähigkeit des Personals für Übersetzung und Verdolmetschung und die Fähigkeit des Personals, Asylfälle effizient zu bearbeiten und zu verwalten, einschließlich der Bearbeitung von Beschwerden, | + | |
| - | > | + | b) die Verfügbarkeit und die Fähigkeit des Personals für Übersetzung und Verdolmetschung und die Fähigkeit des Personals, Asylfälle effizient zu bearbeiten und zu verwalten, einschließlich der Bearbeitung von Beschwerden, |
| - | >c) Aufnahmebedingungen, | + | |
| - | > | + | c) Aufnahmebedingungen, |
| - | >(4) Die Überwachung kann insbesondere auf der Grundlage der von dem jeweiligen Mitgliedstaat übermittelten Informationen, | + | |
| - | > | + | (4) Die Überwachung kann insbesondere auf der Grundlage der von dem jeweiligen Mitgliedstaat übermittelten Informationen, |
| - | >Die Agentur kann die Informationen berücksichtigen, | + | |
| - | > | + | Die Agentur kann die Informationen berücksichtigen, |
| - | >(5) Die Agentur kann zum Zwecke des Überwachungsverfahrens Ortsbesichtigungen durchführen. Die Agentur führt kurzfristig angekündigte Besuche nur für die Zwecke von Artikel 15 Absatz 2 durch. | + | |
| - | > | + | (5) Die Agentur kann zum Zwecke des Überwachungsverfahrens Ortsbesichtigungen durchführen. Die Agentur führt kurzfristig angekündigte Besuche nur für die Zwecke von Artikel 15 Absatz 2 durch. |
| - | >(6) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Agentur auf Ersuchen Informationen über die in Absatz 3 genannten Aspekte des GEAS. | + | |
| - | > | + | (6) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Agentur auf Ersuchen Informationen über die in Absatz 3 genannten Aspekte des GEAS. |
| - | >Die Mitgliedstaaten übermitteln der Agentur auf Ersuchen Informationen über ihre Notfallpläne für die Maßnahmen, die zur Bewältigung eines etwaigen unverhältnismäßigen Drucks auf ihren Asyl- und Aufnahmesystems ergriffen werden. Die Agentur unterstützt die Mitgliedstaaten — mit dem Einverständnis des jeweiligen Mitgliedstaats — bei der Ausarbeitung und Überprüfung ihrer Notfallpläne. | + | |
| - | > | + | Die Mitgliedstaaten übermitteln der Agentur auf Ersuchen Informationen über ihre Notfallpläne für die Maßnahmen, die zur Bewältigung eines etwaigen unverhältnismäßigen Drucks auf ihren Asyl- und Aufnahmesystems ergriffen werden. Die Agentur unterstützt die Mitgliedstaaten — mit dem Einverständnis des jeweiligen Mitgliedstaats — bei der Ausarbeitung und Überprüfung ihrer Notfallpläne. |
| - | >(7) Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Agentur zusammen, indem sie beispielsweise Ortsbesichtigungen, | + | |
| + | (7) Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Agentur zusammen, indem sie beispielsweise Ortsbesichtigungen, | ||
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