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art._14_eurodac-verordnung

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-====== Art. 14 Eurodac-Verordnung: Erfassung und Übermittlung von Fingerabdruckdaten ======+====== Art. 14 Eurodac-Verordnung: Besondere Bestimmungen betreffend Minderjährige ======
  
 ===== - Wortlaut ===== ===== - Wortlaut =====
  
->(1) Jeder Mitgliedstaat nimmt jedem mindestens 14 Jahre alten Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der – aus einem Drittstaat kommend – beim illegalen Überschreiten der Grenze dieses Mitgliedstaats auf dem Land-, See- oder Luftweg von den zuständigen Kontrollbehörden aufgegriffen und nicht zurückgewiesen wird oder der sich weiterhin im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält und dessen Bewegungsfreiheit während des Zeitraums zwischen dem Aufgreifen und der Abschiebung auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses nicht durch Haft, Gewahrsam oder Festnahme beschränkt wurde, unverzüglich den Abdruck aller Finger ab+<blockquote> 
-> +(1) Die biometrischen Daten von Minderjährigen ab dem Alter von sechs Jahren werden von speziell für die Erfassung der biometrischen Daten bei Minderjährigen geschulten Beamten auf kinderfreundliche und kindgerechte Weise und unter uneingeschränkter Achtung des Wohls des Kindes und der im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes verankerten Schutzklauseln erfasst
->(2) Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt so bald wie möglich, spätestens jedoch 72 Stunden nach dem Datum des Aufgreifens, an das Zentralsystem die folgenden Daten zu Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gemäß Absatz 1die nicht zurückgewiesen wurden: + 
-+Bei der Anwendung dieser Verordnung ist das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen. In Fällenin denen nicht mit Sicherheit feststellbar ist, ob ein Kind unter sechs Jahre alt ist, und keine Nachweise für das Alter dieses Kindes vorhanden sindgehen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats für die Zwecke dieser Verordnung von der Annahme aus, dass das Kind unter sechs Jahre alt ist. 
->a) Fingerabdruckdaten + 
-+Minderjährige müssen während der gesamten Erfassung ihrer biometrischen Daten von einem erwachsenen Familienangehörigen begleitet werdensofern anwesend. Unbegleitete Minderjährige müssen während der gesamten Erfassung ihrer biometrischen Daten von einem Vertreter oderwenn kein Vertreter benannt wurdeeiner Person, die dafür geschult istdas Wohl und das allgemeine Wohlergehen des Kindes zu schützenbegleitet werden. Die derart geschulte Person darf nicht der für die Erfassung der biometrischen Daten zuständige Beamte sein, muss unabhängig handeln und darf weder von dem für die Erfassung der biometrischen Daten zuständigen Beamten noch von der dafür zuständigen Stelle Anweisungen erhalten. Die derart geschulte Person muss die Person seindie gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1346 dafür benannt wurde, vorläufig als ein Vertreter zu handeln, sofern eine solche Person benannt wurde
->b) HerkunftsmitgliedstaatOrt und Zeitpunktzu dem die Person aufgegriffen wurde + 
-+Gegen Minderjährige darf keine Form von Gewalt eingesetzt werden, um dafür zu sorgen, dass sie ihrer Verpflichtung nachkommen, ihre biometrischen Daten erfassen zu lassen. Jedoch kann, sofern nach dem einschlägigen Unions- oder nationalen Recht zulässig und als letztes Mittel, ein angemessenes Maß an Zwang gegen Minderjährige eingesetzt werden, um sicherzustellen, dass sie dieser Verpflichtung nachkommen. Bei der Anwendung eines derartigen angemessenen Maßes an Zwang müssen die Mitgliedstaaten die Würde und die physische Integrität der Minderjährigen achten. 
->c) Geschlecht + 
-+Wenn sich ein Minderjähriger, insbesondere wenn dieser unbegleitet oder von seiner Familie getrennt ist, weigert, seine biometrischen Daten erfassen zu lassen, und — entsprechend einer Bewertung durch einen speziell für die Erfassung der biometrischen Daten bei Minderjährigen geschulten Beamten — es hinreichende Gründe zu der Annahme gibtdass die Sicherheit und der Schutz des Minderjährigen gefährdet sind, wird der Minderjährige an die zuständigen nationalen Kinderschutzbehörden und/oder nationale Verweismechanismen oder beides weiterverwiesen. 
->d) vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer + 
-+(2) Wenn das Abnehmen von Fingerabdrücken oder das Erfassen des Gesichtsbilds aufgrund des Zustands der Fingerkuppen oder des Gesichts eines Minderjährigen nicht möglich istgilt Artikel 13 Absatz 5. Bei erneuter Abnahme von Fingerabdrücken oder Erfassung des Gesichtsbilds von Minderjährigen gilt Absatz 1 des vorliegenden Artikels. 
->e) Zeitpunkt der Abnahme der Fingerabdrücke + 
-> +(3Eurodac-Datendie einem Kind unter 14 Jahren zuzuordnen sinddürfen für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke gegen ein solches Kind nur dann verwendet werden, wenn — zusätzlich zu den Gründen nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c — Gründe für die Annahme bestehendass diese Daten für Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung einer terroristischen oder sonstigen schweren Straftat, die begangen zu haben das Kind verdächtigt wird, erforderlich sind.((Berichtigung, ABl. L 90925 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1358) )) 
->f) Zeitpunkt der Übermittlung der Daten an das Zentralsystem + 
-+(4) Diese Verordnung lässt die Anwendung der Bedingungen nach Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2024/1346 unberührt. 
->g) Benutzerkennwort +</blockquote>
-+
->(3) In Fällenin denen Personen in der in Absatz 1 beschriebenen Weise aufgegriffen wurden und sich weiterhin im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhaltenabernachdem sie aufgegriffen wurdenfür einen Zeitraum von mehr als 72 Stunden die Bewegungsfreiheit durch HaftGewahrsam oder Festnahme beschränkt wurde, werden die in Absatz 2 genannten Daten zu diesen Personen abweichend von Absatz 2 vor der Beendigung der Haftdes Gewahrsams oder der Festnahme übermittelt+
-> +
->(4) Die Nichteinhaltung der Frist von 72 Stunden gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels entbindet die Mitgliedstaaten nicht von der Verpflichtung, die Fingerabdrücke abzunehmen und an das Zentralsystem zu übermittelnKönnen aufgrund des Zustands der Fingerkuppen keine Fingerabdrücke in einer Qualität abgenommen werdendie einen angemessenen Abgleich nach Artikel 25 gewährleistet, nimmt der Herkunftsmitgliedstaat erneut die Fingerabdrücke der in der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels beschriebenen Weise aufgegriffenen Person ab und übermittelt diese so bald wie möglich, spätestens aber 48 Stunden nach erfolgreicher Abnahme+
-> +
->(5In Fällenin denen aufgrund von Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der aufgegriffenen Personoder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit keine Fingerabdrücke von dieser Person abgenommen werden könnenwerden von dem betreffenden Mitgliedstaat, abweichend von Absatz 1 so bald wie möglich, spätestens aber 48 Stunden, nachdem diese gesundheitlichen Gründe nicht mehr vorliegen, diese Fingerabdrücke abgenommen und übermittelt+
-> +
->Bei gravierenden technischen Problemen können die Mitgliedstaaten die Frist von 72 Stunden gemäß Absatz 2 um höchstens weitere 48 Stunden verlängern, um die nationalen Notfallpläne durchzuführen.+
  
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art._14_eurodac-verordnung.1780248921.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel