art._14_eurodac-verordnung
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| + | ====== Art. 14 Eurodac-Verordnung: | ||
| + | ===== - Wortlaut ===== | ||
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| + | (1) Die biometrischen Daten von Minderjährigen ab dem Alter von sechs Jahren werden von speziell für die Erfassung der biometrischen Daten bei Minderjährigen geschulten Beamten auf kinderfreundliche und kindgerechte Weise und unter uneingeschränkter Achtung des Wohls des Kindes und der im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes verankerten Schutzklauseln erfasst. | ||
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| + | Bei der Anwendung dieser Verordnung ist das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen. In Fällen, in denen nicht mit Sicherheit feststellbar ist, ob ein Kind unter sechs Jahre alt ist, und keine Nachweise für das Alter dieses Kindes vorhanden sind, gehen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats für die Zwecke dieser Verordnung von der Annahme aus, dass das Kind unter sechs Jahre alt ist. | ||
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| + | Minderjährige müssen während der gesamten Erfassung ihrer biometrischen Daten von einem erwachsenen Familienangehörigen begleitet werden, sofern anwesend. Unbegleitete Minderjährige müssen während der gesamten Erfassung ihrer biometrischen Daten von einem Vertreter oder, wenn kein Vertreter benannt wurde, einer Person, die dafür geschult ist, das Wohl und das allgemeine Wohlergehen des Kindes zu schützen, begleitet werden. Die derart geschulte Person darf nicht der für die Erfassung der biometrischen Daten zuständige Beamte sein, muss unabhängig handeln und darf weder von dem für die Erfassung der biometrischen Daten zuständigen Beamten noch von der dafür zuständigen Stelle Anweisungen erhalten. Die derart geschulte Person muss die Person sein, die gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1346 dafür benannt wurde, vorläufig als ein Vertreter zu handeln, sofern eine solche Person benannt wurde. | ||
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| + | Gegen Minderjährige darf keine Form von Gewalt eingesetzt werden, um dafür zu sorgen, dass sie ihrer Verpflichtung nachkommen, ihre biometrischen Daten erfassen zu lassen. Jedoch kann, sofern nach dem einschlägigen Unions- oder nationalen Recht zulässig und als letztes Mittel, ein angemessenes Maß an Zwang gegen Minderjährige eingesetzt werden, um sicherzustellen, | ||
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| + | Wenn sich ein Minderjähriger, | ||
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| + | (2) Wenn das Abnehmen von Fingerabdrücken oder das Erfassen des Gesichtsbilds aufgrund des Zustands der Fingerkuppen oder des Gesichts eines Minderjährigen nicht möglich ist, gilt Artikel 13 Absatz 5. Bei erneuter Abnahme von Fingerabdrücken oder Erfassung des Gesichtsbilds von Minderjährigen gilt Absatz 1 des vorliegenden Artikels. | ||
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| + | (3) Eurodac-Daten, | ||
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| + | (4) Diese Verordnung lässt die Anwendung der Bedingungen nach Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2024/1346 unberührt. | ||
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| + | ~~socialite~~ | ||
| + | ~~DISCUSSION~~ | ||
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