art._14_qualifikationsrichtlinie
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| art._14_qualifikationsrichtlinie [2026/06/05 15:42] – marcel | art._14_qualifikationsrichtlinie [2026/07/19 16:14] (aktuell) – marcel | ||
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| - | >(1) Bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG gestellt wurden, erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, | + | < |
| - | > | + | (1) Bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG gestellt wurden, erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, |
| - | >(2) Unbeschadet der Pflicht des Flüchtlings, | + | |
| - | > | + | (2) Unbeschadet der Pflicht des Flüchtlings, |
| - | >(3) Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft ab, beenden diese oder lehnen ihre Verlängerung ab, falls der betreffende Mitgliedstaat nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft feststellt, dass | + | |
| - | > | + | (3) Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft ab, beenden diese oder lehnen ihre Verlängerung ab, falls der betreffende Mitgliedstaat nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft feststellt, dass |
| - | >a) die Person gemäß Artikel 12 von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist; | + | |
| - | > | + | a) die Person gemäß Artikel 12 von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist; |
| - | >b) eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, | + | |
| - | > | + | b) eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, |
| - | >(4) Die Mitgliedstaaten können einem Flüchtling die ihm von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, | + | |
| - | > | + | (4) Die Mitgliedstaaten können einem Flüchtling die ihm von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, |
| - | >a) es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält; | + | |
| - | > | + | a) es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält; |
| - | >b) er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde. | + | |
| - | > | + | b) er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde. |
| - | >(5) In den in Absatz 4 genannten Fällen können die Mitgliedstaaten entscheiden, | + | |
| - | > | + | (5) In den in Absatz 4 genannten Fällen können die Mitgliedstaaten entscheiden, |
| - | >(6) Personen, auf die die Absätze 4 oder 5 Anwendung finden, können die in den Artikeln 3, 4, 16, 22, 31, 32 und 33 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Rechte oder vergleichbare Rechte geltend machen, sofern sie sich in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalten. | + | |
| + | (6) Personen, auf die die Absätze 4 oder 5 Anwendung finden, können die in den !Artikeln 3, 4, 16, 22, 31, 32 und 33 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Rechte oder vergleichbare Rechte geltend machen, sofern sie sich in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalten. | ||
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| + | ===== - Zur Nachfolgenorm in der QVO ===== | ||
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| + | Siehe Art. 14 QVO. | ||
| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| + | ~~DISCUSSION~~ | ||
art._14_qualifikationsrichtlinie.1780666950.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
