Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


art._14_qualifikationsrichtlinie

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen der Seite angezeigt.

Link zu der Vergleichsansicht

Beide Seiten, vorherige ÜberarbeitungVorherige Überarbeitung
art._14_qualifikationsrichtlinie [2026/07/19 16:14] marcelart._14_qualifikationsrichtlinie [2026/07/19 16:14] (aktuell) marcel
Zeile 22: Zeile 22:
 (5) In den in Absatz 4 genannten Fällen können die Mitgliedstaaten entscheiden, einem Flüchtling eine Rechtsstellung nicht zuzuerkennen, solange noch keine Entscheidung darüber gefasst worden ist. (5) In den in Absatz 4 genannten Fällen können die Mitgliedstaaten entscheiden, einem Flüchtling eine Rechtsstellung nicht zuzuerkennen, solange noch keine Entscheidung darüber gefasst worden ist.
  
-(6) Personen, auf die die Absätze 4 oder 5 Anwendung finden, können die in den Artikeln 3, 4, 16, 22, 31, 32 und 33 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Rechte oder vergleichbare Rechte geltend machen, sofern sie sich in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalten.+(6) Personen, auf die die Absätze 4 oder 5 Anwendung finden, können die in den !Artikeln 3, 4, 16, 22, 31, 32 und 33 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Rechte oder vergleichbare Rechte geltend machen, sofern sie sich in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalten.
 </blockquote> </blockquote>
  
Zeile 30: Zeile 30:
  
 ~~socialite~~ ~~socialite~~
 +~~DISCUSSION~~
art._14_qualifikationsrichtlinie.1784470470.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel