art._14_qualifikationsrichtlinie
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| art._14_qualifikationsrichtlinie [2026/07/19 16:14] – marcel | art._14_qualifikationsrichtlinie [2026/07/19 16:14] (aktuell) – marcel | ||
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| (5) In den in Absatz 4 genannten Fällen können die Mitgliedstaaten entscheiden, | (5) In den in Absatz 4 genannten Fällen können die Mitgliedstaaten entscheiden, | ||
| - | (6) Personen, auf die die Absätze 4 oder 5 Anwendung finden, können die in den Artikeln 3, 4, 16, 22, 31, 32 und 33 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Rechte oder vergleichbare Rechte geltend machen, sofern sie sich in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalten. | + | (6) Personen, auf die die Absätze 4 oder 5 Anwendung finden, können die in den !Artikeln 3, 4, 16, 22, 31, 32 und 33 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Rechte oder vergleichbare Rechte geltend machen, sofern sie sich in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalten. |
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| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
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