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art._14_resettlementverordnung

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art._14_resettlementverordnung [2026/07/04 10:47] marcelart._14_resettlementverordnung [2026/07/04 10:49] (aktuell) marcel
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 Die Verordnung (EU) 2021/1147 wird wie folgt geändert: Die Verordnung (EU) 2021/1147 wird wie folgt geändert:
  
-1. +1. !Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- +
  
-Artikel 2 wird wie folgt geändert:+a) Nummer 5 erhält folgende Fassung:
  
-a) +„5. ‚Aufnahme aus humanitären Gründen‘ die Aufnahme aus humanitären Gründen im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung (EU2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates (<sup>*1</sup>);
- +
  
-Nummer erhält folgende Fassung:+(<sup>*1</sup> Verordnung (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Schaffung eines Unionsrahmens für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147 (ABl. L, 2024/1350, 22.5.2024, ELIhttp://data.europa.eu/eli/reg/2024/1350/oj).“ "
  
-„5. +b) Nummer 8 erhält folgende Fassung:
- +
  
-Aufnahme aus humanitären Gründen‘ die Aufnahme aus humanitären Gründen im Sinne des Artikels 2 Nummer der Verordnung (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1);+„8. Neuansiedlung‘ die Neuansiedlung im Sinne des Artikels 2 Nummer der Verordnung (EU) 2024/1350;
  
-(*1)  Verordnung (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Schaffung eines Unionsrahmens für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147 (ABl. L, 2024/1350, 22.5.2024, ELIhttp://data.europa.eu/eli/reg/2024/1350/oj).“ "+2. In !Artikel 19 erhalten die Absätze 1, 2 und 3 folgende Fassung:
  
-b) +„(1Die Mitgliedstaaten erhalten zusätzlich zu ihrer Mittelzuweisung nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung einen Betrag von 10 000 EUR für jede Person, die gemäß dem mit der Verordnung (EU) 2024/1350 geschaffenen Unionsrahmen für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen aufgenommen wird.
- +
  
-Nummer 8 erhält folgende Fassung:+(2) Die Mitgliedstaaten erhalten zusätzlich zu ihrer Mittelzuweisung nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung einen Betrag von 6 000 EUR für jede Person, die gemäß dem Unionsrahmen für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen, der gemäß der Verordnung (EU) 2024/1350 geschaffenen wurde, aus humanitären Gründen aufgenommen wurde oder im Rahmen einer nationalen Neuansiedlungsregelung aufgenommen wurde.
  
-8+(3) Die in Absatz 2 genannten Beträge werden für jede aus humanitären Gründen oder im Rahmen einer nationalen Neuansiedlungsregelung aufgenommene Person aus einer oder mehreren der folgenden vulnerablen Gruppen auf 000 EUR angehoben:
- +
  
-‚Neuansiedlung‘ die Neuansiedlung im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU2024/1350;+agefährdete Frauen und Kinder;
  
-2. +b) unbegleitete Minderjährige;
- +
  
-In Artikel 19 erhalten die Absätze 12 und 3 folgende Fassung:+c) Personen mit medizinischen Bedürfnissendenen nur durch Aufnahme aus humanitären Gründen entsprochen werden kann;
  
-„(1)   Die Mitgliedstaaten erhalten zusätzlich zu ihrer Mittelzuweisung nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung einen Betrag von 10 000 EUR für jede Person, die gemäß dem mit der Verordnung (EU) 2024/1350 geschaffenen Unionsrahmen für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen aufgenommen wird. +d) Personen, die zu ihrem rechtlichen oder physischen Schutz aus humanitären Gründen aufgenommen werden müssen, einschließlich der Opfer von Gewalt und Folter.“
- +
-(2)   Die Mitgliedstaaten erhalten zusätzlich zu ihrer Mittelzuweisung nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung einen Betrag von 6 000 EUR für jede Person, die gemäß dem Unionsrahmen für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen, der gemäß der Verordnung (EU) 2024/1350 geschaffenen wurde, aus humanitären Gründen aufgenommen wurde oder im Rahmen einer nationalen Neuansiedlungsregelung aufgenommen wurde. +
- +
-(3)   Die in Absatz 2 genannten Beträge werden für jede aus humanitären Gründen oder im Rahmen einer nationalen Neuansiedlungsregelung aufgenommene Person aus einer oder mehreren der folgenden vulnerablen Gruppen auf 8 000 EUR angehoben: +
- +
-a) +
-  +
- +
-gefährdete Frauen und Kinder; +
- +
-b) +
-  +
- +
-unbegleitete Minderjährige; +
- +
-c) +
-  +
- +
-Personen mit medizinischen Bedürfnissen, denen nur durch Aufnahme aus humanitären Gründen entsprochen werden kann; +
- +
-d) +
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- +
-Personen, die zu ihrem rechtlichen oder physischen Schutz aus humanitären Gründen aufgenommen werden müssen, einschließlich der Opfer von Gewalt und Folter.“+
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 ~~socialite~~ ~~socialite~~
 ~~DISCUSSION~~ ~~DISCUSSION~~
art._14_resettlementverordnung.1783154851.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel