art._14_rueckfuehrungsrichtlinie
Unterschiede
Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen der Seite angezeigt.
| art._14_rueckfuehrungsrichtlinie [2026/08/27 21:41] – angelegt marcel | art._14_rueckfuehrungsrichtlinie [2026/08/27 22:01] (aktuell) – marcel | ||
|---|---|---|---|
| Zeile 4: | Zeile 4: | ||
| < | < | ||
| + | (1) Die Mitgliedstaaten stellen außer in Fällen nach Artikel 16 und 17 sicher, dass innerhalb der nach Artikel 7 für die freiwillige Ausreise gewährten Frist und der Fristen, während derer die Vollstreckung einer Abschiebung nach Artikel 9 aufgeschoben ist, die folgenden Grundsätze in Bezug auf Drittstaatsangehörige soweit wie möglich beachtet werden: | ||
| + | |||
| + | a) Aufrechterhaltung der Familieneinheit mit den in demselben Hoheitsgebiet aufhältigen Familienangehörigen; | ||
| + | |||
| + | b) Gewährung medizinischer Notfallversorgung und unbedingt erforderlicher Behandlung von Krankheiten; | ||
| + | |||
| + | c) Gewährleistung des Zugangs zum Grundbildungssystem für Minderjährige je nach Länge ihres Aufenthalts; | ||
| + | |||
| + | d) Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen. | ||
| + | |||
| + | (2) Die Mitgliedstaaten stellen den in Absatz 1 genannten Personen eine schriftliche Bestätigung gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verfügung, der zufolge die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Artikel 7 Absatz 2 verlängert worden ist oder die Rückkehrentscheidung vorläufig nicht vollstreckt wird. | ||
| </ | </ | ||
| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| ~~DISCUSSION~~ | ~~DISCUSSION~~ | ||
art._14_rueckfuehrungsrichtlinie.txt · Zuletzt geändert: von marcel
