art._15_arb-1-80
Unterschiede
Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen der Seite angezeigt.
| Beide Seiten, vorherige ÜberarbeitungVorherige Überarbeitung | |||
| art._15_arb-1-80 [2026/11/01 14:46] – marcel | art._15_arb-1-80 [2026/11/01 14:52] (aktuell) – marcel | ||
|---|---|---|---|
| Zeile 4: | Zeile 4: | ||
| < | < | ||
| + | (1) Damit der Assoziationsrat in der Lage ist, die ausgewogene Anwendung dieses Abschnitts zu überwachen und sich zu vergewissern, | ||
| + | Kenntnis der wirtschaftlichen und sozialen Lage einschließlich der Lage auf dem Arbeitsmarkt und seiner Entwicklungsaussichten in der Gemeinschaft und in der Türkei zu sorgen. | ||
| + | |||
| + | Er legt jährlich dem Assoziationsrat einen Tätigkeitsbericht vor. | ||
| + | |||
| + | (2) Der Assoziationsausschuss ist befugt, sich im Hinblick auf die Durchführung von Absatz 1 von einer | ||
| + | Ad-hoc-Gruppe unterstützen zu lassen. | ||
| </ | </ | ||
| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| ~~DISCUSSION~~ | ~~DISCUSSION~~ | ||
art._15_arb-1-80.1793540799.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
