art._15_aufnahmerichtlinie-2013
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| - | >(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller spätestens neun Monate nach der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz Zugang zum Arbeitsmarkt erhält, sofern die zuständige Behörde noch keine erstinstanzliche Entscheidung erlassen hat und diese Verzögerung nicht dem Antragsteller zur Last gelegt werden kann. | + | < |
| - | > | + | (1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller spätestens neun Monate nach der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz Zugang zum Arbeitsmarkt erhält, sofern die zuständige Behörde noch keine erstinstanzliche Entscheidung erlassen hat und diese Verzögerung nicht dem Antragsteller zur Last gelegt werden kann. |
| - | >(2) Die Mitgliedstaaten beschließen nach Maßgabe ihres einzelstaatlichen Rechts, unter welchen Voraussetzungen dem Antragsteller Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wird, wobei sie gleichzeitig für einen effektiven Arbeitsmarktzugang für Antragsteller sorgen. | + | |
| - | > | + | (2) Die Mitgliedstaaten beschließen nach Maßgabe ihres einzelstaatlichen Rechts, unter welchen Voraussetzungen dem Antragsteller Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wird, wobei sie gleichzeitig für einen effektiven Arbeitsmarktzugang für Antragsteller sorgen. |
| - | >Aus Gründen der Arbeitsmarktpolitik können die Mitgliedstaaten Bürgern der Union, Angehörigen der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen Vorrang einräumen. | + | |
| - | > | + | Aus Gründen der Arbeitsmarktpolitik können die Mitgliedstaaten Bürgern der Union, Angehörigen der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen Vorrang einräumen. |
| - | >(3) Das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt darf während eines Rechtsbehelfsverfahrens, | + | |
| + | (3) Das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt darf während eines Rechtsbehelfsverfahrens, | ||
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| ===== - Abs. 1: Zugang zum Arbeitsmarkt ===== | ===== - Abs. 1: Zugang zum Arbeitsmarkt ===== | ||
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| - | >Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt: | + | < |
| - | > | + | Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt: |
| - | >**1. Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, | + | |
| - | > | + | **1. Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, |
| - | >**ist dahin auszulegen, dass** | + | |
| - | > | + | **ist dahin auszulegen, dass** |
| - | >**die Verzögerung, | + | |
| - | > | + | **die Verzögerung, |
| - | >**2. Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33** | + | |
| - | > | + | **2. Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33** |
| - | >**ist dahin auszulegen, dass** | + | |
| - | > | + | **ist dahin auszulegen, dass** |
| - | >**er einer Regelung eines Mitgliedstaats, | + | |
| + | **er einer Regelung eines Mitgliedstaats, | ||
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| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
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art._15_aufnahmerichtlinie-2013.1779830468.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
