art._15_eurodac-verordnung-2013
Unterschiede
Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen der Seite angezeigt.
| art._15_eurodac-verordnung-2013 [2026/05/31 19:46] – angelegt marcel | art._15_eurodac-verordnung-2013 [2026/07/19 14:53] (aktuell) – marcel | ||
|---|---|---|---|
| Zeile 3: | Zeile 3: | ||
| ===== - Wortlaut ===== | ===== - Wortlaut ===== | ||
| - | >(1) Die in Artikel 14 Absatz 2 aufgeführten Daten werden im Zentralsystem gespeichert. | + | < |
| - | > | + | (1) Die in Artikel 14 Absatz 2 aufgeführten Daten werden im Zentralsystem gespeichert. |
| - | >Unbeschadet des Artikels 8 werden Daten, die dem Zentralsystem gemäß Artikel 14 Absatz 2 übermittelt werden, ausschließlich zum Zwecke des Abgleichs mit in der Folge an das Zentralsystem übermittelten Daten zu Personen, die internationalen Schutz beantragen und für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 2 gespeichert. | + | |
| - | > | + | Unbeschadet des Artikels 8 werden Daten, die dem Zentralsystem gemäß Artikel 14 Absatz 2 übermittelt werden, ausschließlich zum Zwecke des Abgleichs mit in der Folge an das Zentralsystem übermittelten Daten zu Personen, die internationalen Schutz beantragen und für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 2 gespeichert. |
| - | >Das Zentralsystem darf gemäß Artikel 14 Absatz 2 übermittelte Daten nicht mit zuvor im Zentralsystem gespeicherten Daten oder mit Daten abgleichen, die dem Zentralsystem in der Folge gemäß Artikel 14 Absatz 2 übermittelt werden. | + | |
| - | > | + | Das Zentralsystem darf gemäß Artikel 14 Absatz 2 übermittelte Daten nicht mit zuvor im Zentralsystem gespeicherten Daten oder mit Daten abgleichen, die dem Zentralsystem in der Folge gemäß Artikel 14 Absatz 2 übermittelt werden. |
| - | >(2) Für den Abgleich von in der Folge an das Zentralsystem übermittelten Daten zu Personen, die internationalen Schutz beantragen, mit den in Absatz 1 genannten Daten gelten die in Artikel 9 Absätze 3 und 5 sowie in Artikel 25 Absatz 4 vorgesehenen Verfahren. | + | |
| + | (2) Für den Abgleich von in der Folge an das Zentralsystem übermittelten Daten zu Personen, die internationalen Schutz beantragen, mit den in Absatz 1 genannten Daten gelten die in Artikel 9 Absätze 3 und 5 sowie in Artikel 25 Absatz 4 vorgesehenen Verfahren. | ||
| + | </ | ||
| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| + | ~~DISCUSSION~~ | ||
art._15_eurodac-verordnung-2013.1780249618.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
