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art._15_eurodac-verordnung

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-====== Art. 15 Eurodac-Verordnung: Datenspeicherung ====== 
  
-===== - Wortlaut ===== 
- 
->(1) Die in Artikel 14 Absatz 2 aufgeführten Daten werden im Zentralsystem gespeichert. 
-> 
->Unbeschadet des Artikels 8 werden Daten, die dem Zentralsystem gemäß Artikel 14 Absatz 2 übermittelt werden, ausschließlich zum Zwecke des Abgleichs mit in der Folge an das Zentralsystem übermittelten Daten zu Personen, die internationalen Schutz beantragen und für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 2 gespeichert. 
-> 
->Das Zentralsystem darf gemäß Artikel 14 Absatz 2 übermittelte Daten nicht mit zuvor im Zentralsystem gespeicherten Daten oder mit Daten abgleichen, die dem Zentralsystem in der Folge gemäß Artikel 14 Absatz 2 übermittelt werden. 
-> 
->(2) Für den Abgleich von in der Folge an das Zentralsystem übermittelten Daten zu Personen, die internationalen Schutz beantragen, mit den in Absatz 1 genannten Daten gelten die in Artikel 9 Absätze 3 und 5 sowie in Artikel 25 Absatz 4 vorgesehenen Verfahren. 
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-~~socialite~~ 
art._15_eurodac-verordnung.1780248768.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel