art._15_eurodac-verordnung
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| + | ====== Art. 15 Eurodac-Verordnung: | ||
| + | ===== - Wortlaut ===== | ||
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| + | (1) Jeder Mitgliedstaat erfasst nach Artikel 13 Absatz 2 von jeder Person, die internationalen Schutz beantragt und mindestens sechs Jahre alt ist, die biometrischen Daten | ||
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| + | a) bei Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz nach Artikel 27 der Verordnung (EU) 2024/1348 und übermittelt sie so bald wie möglich, spätestens jedoch 72 Stunden nach dieser Registrierung, | ||
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| + | b) bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, wenn der Antrag an Außengrenzübergangsstellen oder in Transitzonen von einer Person gestellt wird, die die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 nicht erfüllt, und übermittelt sie so bald wie möglich, spätestens jedoch 72 Stunden, nachdem die biometrischen Daten erfasst wurden, zusammen mit den in Artikel 17 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten übrigen Daten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung an Eurodac. | ||
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| + | Die Nichteinhaltung der Frist von 72 Stunden gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b dieses Absatzes entbindet die Mitgliedstaaten nicht von der Verpflichtung, | ||
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| + | (2) Abweichend von Absatz 1 werden in Fällen, in denen aufgrund von Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Person, die internationalen Schutz beantragt, oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit keine biometrischen Daten dieser Person erfasst werden können, von den Mitgliedstaaten so bald wie möglich, spätestens jedoch 48 Stunden, nachdem diese gesundheitlichen Gründe nicht mehr vorliegen, diese biometrischen Daten erfasst und übermittelt. | ||
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| + | Bei gravierenden technischen Problemen können die Mitgliedstaaten die Frist von 72 Stunden nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b um maximal weitere 48 Stunden verlängern, | ||
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| + | (3) Die biometrischen Daten, die alphanumerischen Daten und, soweit verfügbar, eine eingescannte Farbkopie eines Identitäts- oder Reisedokuments können auf Antrag des betroffenen Mitgliedstaats auch von Mitgliedern der europäischen Grenz- und Küstenwacheteams oder von Sachverständigen der Asyl-Unterstützungsteams, | ||
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| + | (4) Jeder gemäß diesem Artikel erfasste und übermittelte Datensatz wird mit anderen Datensätzen, | ||
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| + | ~~socialite~~ | ||
| + | ~~DISCUSSION~~ | ||
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