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art._15_screening-verordnung

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-(1) Drittstaatsangehörige, die der Überprüfung gemäß Artikel 5 oder 7 unterzogen werden, werden einer Sicherheitskontrolle unterzogen, mit der verifiziert wird, ob sie möglicherweise eine ►C1  Gefahr für die innere Sicherheit((Berichtigung, ABl. L 90927 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1356) )) darstellen könnten. Diese Sicherheitskontrolle kann sich sowohl auf die Drittstaatsangehörigen als auch auf die von ihnen mitgeführten Sachen erstrecken. Werden Durchsuchungen durchgeführt, so gilt das Recht des betreffenden Mitgliedstaats.+(1) Drittstaatsangehörige, die der Überprüfung gemäß Artikel 5 oder 7 unterzogen werden, werden einer Sicherheitskontrolle unterzogen, mit der verifiziert wird, ob sie möglicherweise eine Gefahr für die innere Sicherheit((Berichtigung, ABl. L 90927 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1356) )) darstellen könnten. Diese Sicherheitskontrolle kann sich sowohl auf die Drittstaatsangehörigen als auch auf die von ihnen mitgeführten Sachen erstrecken. Werden Durchsuchungen durchgeführt, so gilt das Recht des betreffenden Mitgliedstaats.
  
 (2) Für die Zwecke der Durchführung der Sicherheitskontrolle gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels und soweit dies nicht bereits im Rahmen der Kontrollen gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/399 erfolgt ist, werden die einschlägigen Datenbanken der Union, insbesondere das SIS, das mit der Verordnung (EU) 2017/2226 eingerichtete Einreise-/Ausreisesystem (EES), das mit der Verordnung (EU) 2018/1240 eingerichtete Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS), einschließlich der in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten ETIAS-Überwachungsliste, das mit der Richtlinie 2004/512/EG eingerichtete Visa-Informationssystem (VIS) und das mit der Verordnung (EU) 2019/816 eingerichtete zentralisierte System für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN), die für die in Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/794 genannten Zwecke verarbeiteten Europol-Daten und die Interpol-Datenbanken wie in Artikel 16 der vorliegenden Verordnung vorgesehen abgefragt. Auch einschlägige nationale Datenbanken können zu diesem Zweck abgefragt werden. (2) Für die Zwecke der Durchführung der Sicherheitskontrolle gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels und soweit dies nicht bereits im Rahmen der Kontrollen gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/399 erfolgt ist, werden die einschlägigen Datenbanken der Union, insbesondere das SIS, das mit der Verordnung (EU) 2017/2226 eingerichtete Einreise-/Ausreisesystem (EES), das mit der Verordnung (EU) 2018/1240 eingerichtete Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS), einschließlich der in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten ETIAS-Überwachungsliste, das mit der Richtlinie 2004/512/EG eingerichtete Visa-Informationssystem (VIS) und das mit der Verordnung (EU) 2019/816 eingerichtete zentralisierte System für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN), die für die in Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/794 genannten Zwecke verarbeiteten Europol-Daten und die Interpol-Datenbanken wie in Artikel 16 der vorliegenden Verordnung vorgesehen abgefragt. Auch einschlägige nationale Datenbanken können zu diesem Zweck abgefragt werden.
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