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art._15a_asylgesetz

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art._15a_asylgesetz [2026/08/09 11:04] – angelegt marcelart._15a_asylgesetz [2026/08/09 11:32] (aktuell) marcel
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-====== §  AsylG:  ======+====== § 15a AsylG: Auslesen und Auswerten von Datenträgern ======
  
 ===== - Wortlaut ===== ===== - Wortlaut =====
  
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 +(1) <sup>1</sup>Das Auslesen von Datenträgern, einschließlich mobiler Geräte und Cloud-Dienste, ist zum Zweck der Sicherstellung einer Auswertung nach Absatz 2 zulässig, wenn es zur Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit erforderlich ist, da der Ausländer keinen gültigen Pass, Passersatz oder sonstigen geeigneten Identitätsnachweis besitzt. <sup>2</sup>Der Ausländer hat die notwendigen Zugangsdaten für ein zulässiges Auslesen der Datenträger zur Verfügung zu stellen; § 48a des Aufenthaltsgesetzes gilt entsprechend.
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 +(2) <sup>1</sup>Das Auswerten der ausgelesenen Daten ist nur zulässig, soweit dies für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers nach § 15 Absatz 2 Nummer 6 erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. <sup>2</sup>Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch das Auswerten von Datenträgern allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. <sup>3</sup>Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch das Auswerten von Datenträgern erlangt werden, dürfen nicht verwertet werden. <sup>4</sup>Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. <sup>5</sup>Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu machen. <sup>6</sup>Die Datenträger dürfen nur von einem Bediensteten ausgewertet werden, der die Befähigung zum Richteramt hat.
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 +(3) <sup>1</sup>Ausgelesene Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für die Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit nicht mehr erforderlich sind. <sup>2</sup>Das Auslesen, Auswerten und Löschen von Daten ist in der Asylakte zu dokumentieren. <sup>3</sup>Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 ist sicherzustellen, dass kein unberechtigter Zugriff auf die ausgelesenen Daten erfolgt.
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 +(4) Für die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Maßnahmen ist das Bundesamt zuständig.
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art._15a_asylgesetz.txt · Zuletzt geändert: von marcel