art._16_ammvo
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| art._16_ammvo [2026/06/21 13:05] – marcel | art._16_ammvo [2026/08/17 18:52] (aktuell) – marcel | ||
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| (5) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Verordnung (EU) 2024/1348 in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. | (5) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Verordnung (EU) 2024/1348 in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. | ||
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| + | ===== - Vorgängerregelung in der Dublin-III-VO ===== | ||
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| + | Die Vorschrift tritt an die Stelle von Art. 3 Dublin-III-VO. | ||
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| + | ===== - Zu Abs. 3: Unmöglichkeit der Überstellung wegen drohender unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung ===== | ||
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| + | Abs. 3 der Vorschrift ersetzt Art. 3 Abs. 2 UA 2 Dublin-III-VO. Im direkten Vergleich fällt auf, dass jede drohende unmenschliche oder entwürdigende Behandlung zur Unmöglichkeit der Überstellung führt, es also nicht mehr auf das Vorliegen systemischer Mängel ankommt. Dies stellt eine potenzielle Erleichterung aus Sicht der Betroffenen dar, da es in entsprechenden Verfahren nicht mehr erforderlich ist, darzutun, dass die drohende unmenschliche oder entwürdigende Behandlung auf systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen basiert. | ||
| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| ~~DISCUSSION~~ | ~~DISCUSSION~~ | ||
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