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art._16_aufnahmerichtlinie

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art._16_aufnahmerichtlinie [2026/06/14 11:43] – angelegt marcelart._16_aufnahmerichtlinie [2026/06/14 11:44] (aktuell) marcel
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-====== Art. 16 Aufnahmerichtlinie: Garantien für in Haft befindliche Antragsteller ======+====== Art. 16 Aufnahmerichtlinie: Schulbildung und Bildung Minderjähriger ======
  
 ===== - Wortlaut ===== ===== - Wortlaut =====
  
-> (1)   Die Mitgliedstaaten gewähren minderjährigen Kindern von Antragstellern und minderjährigen Antragstellern den gleichen Zugang zu Bildung wie ihren eigenen Staatsangehörigen und unter ähnlichen Bedingungen, solange keine Ausweisungsmaßnahme gegen diese Minderjährigen oder ihre Eltern tatsächlich vollstreckt wird.+>(1) Die Mitgliedstaaten gewähren minderjährigen Kindern von Antragstellern und minderjährigen Antragstellern den gleichen Zugang zu Bildung wie ihren eigenen Staatsangehörigen und unter ähnlichen Bedingungen, solange keine Ausweisungsmaßnahme gegen diese Minderjährigen oder ihre Eltern tatsächlich vollstreckt wird.
 > >
 >Die spezifischen Bedürfnisse von Minderjährigen, insbesondere hinsichtlich der Achtung des Rechts des Kindes auf Bildung und Zugang zu medizinischer Versorgung, werden berücksichtigt. Grundsätzlich ist der Unterricht für Minderjährige in denjenigen der eigenen Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu integrieren und hat von gleicher Qualität zu sein. Die Mitgliedstaaten bemühen sich nach Kräften darum, die Kontinuität der Bildung von Minderjährigen sicherzustellen, solange keine Rückführungsmaßnahme gegen sie oder ihre Eltern tatsächlich vollstreckt wird. >Die spezifischen Bedürfnisse von Minderjährigen, insbesondere hinsichtlich der Achtung des Rechts des Kindes auf Bildung und Zugang zu medizinischer Versorgung, werden berücksichtigt. Grundsätzlich ist der Unterricht für Minderjährige in denjenigen der eigenen Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu integrieren und hat von gleicher Qualität zu sein. Die Mitgliedstaaten bemühen sich nach Kräften darum, die Kontinuität der Bildung von Minderjährigen sicherzustellen, solange keine Rückführungsmaßnahme gegen sie oder ihre Eltern tatsächlich vollstreckt wird.
art._16_aufnahmerichtlinie.1781430194.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel