art._16_easo-verordnung
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| - | >(1) Die Autonomie des Herkunftsmitgliedstaats im Hinblick auf die Wahl der Anzahl und der Profile der Experten (einzelstaatlicher Pool) und die Dauer der Entsendung bleibt unberührt. Die Mitgliedstaaten entsenden diese Experten auf Ersuchen des Unterstützungsbüros, | + | < |
| - | > | + | (1) Die Autonomie des Herkunftsmitgliedstaats im Hinblick auf die Wahl der Anzahl und der Profile der Experten (einzelstaatlicher Pool) und die Dauer der Entsendung bleibt unberührt. Die Mitgliedstaaten entsenden diese Experten auf Ersuchen des Unterstützungsbüros, |
| - | >(2) Bei der Zusammenstellung eines Asyl-Unterstützungsteams berücksichtigt der Exekutivdirektor die besonderen Umstände, denen sich der um Unterstützung ersuchende Mitgliedstaat gegenübersieht. Das Team wird in Übereinstimmung mit dem Einsatzplan nach Artikel 18 zusammengestellt. | + | |
| + | (2) Bei der Zusammenstellung eines Asyl-Unterstützungsteams berücksichtigt der Exekutivdirektor die besonderen Umstände, denen sich der um Unterstützung ersuchende Mitgliedstaat gegenübersieht. Das Team wird in Übereinstimmung mit dem Einsatzplan nach Artikel 18 zusammengestellt. | ||
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| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
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