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art._16_qualifikationsrichtlinie

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art._16_qualifikationsrichtlinie [2026/07/19 16:15] – angelegt marcelart._16_qualifikationsrichtlinie [2026/07/19 17:06] (aktuell) marcel
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-====== Art. 16 Qualifikationsrichtlinie:  ======+====== Art. 16 Qualifikationsrichtlinie: Erlöschen ======
  
 ===== - Wortlaut ===== ===== - Wortlaut =====
  
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 +(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser hat keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.
  
 +(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.
 +
 +(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf eine Person, der subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, die sich auf zwingende, auf früher erlittenem ernsthaftem Schaden beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, oder wenn sie staatenlos ist, des Landes, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, abzulehnen.
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 ~~socialite~~ ~~socialite~~
 ~~DISCUSSION~~ ~~DISCUSSION~~
art._16_qualifikationsrichtlinie.1784470554.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel