art._16_screening-verordnung
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| - | >(1) Die Abfragen gemäß Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 können, wenn es sich um Abfragen im Zusammenhang mit EU-Informationssystemen, | + | < |
| - | > | + | (1) Die Abfragen gemäß Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 können, wenn es sich um Abfragen im Zusammenhang mit EU-Informationssystemen, |
| - | >(2) Wird nach einer Abfrage gemäß Artikel 15 Absatz 2 ein Treffer in einem der EU-Informationssysteme angezeigt, so können die Überprüfungsbehörden die dem Treffer entsprechenden Daten in den jeweiligen EU-Informationssystemen vorbehaltlich der Bedingungen, | + | |
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| - | >(3) Wird nach einer Suche im SIS ein Treffer angezeigt, so führen die Überprüfungsbehörden die in den Verordnungen (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861 oder (EU) 2018/1862 festgelegten Verfahren durch, einschließlich der Konsultation des ausschreibenden Mitgliedstaats über die in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1861 und in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1862 genannten SIRENE-Büros. | + | |
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| - | >(4) Entsprechen die Daten eines Drittstaatsangehörigen einer Person, deren Daten im ECRIS-TCN gespeichert und gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/816 gekennzeichnet sind, so dürfen die Daten nur für die Zwecke der Sicherheitskontrolle nach Artikel 15 der vorliegenden Verordnung und für die Abfrage der nationalen Strafregister gemäß Artikel 7c der genannten Verordnung verwendet werden. Die nationalen Strafregister sind vor Abgabe einer Stellungnahme gemäß Artikel 7c der genannten Verordnung einzusehen. | + | |
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| - | >(5) Ergibt eine Abfrage gemäß Artikel 15 Absatz 2 eine Übereinstimmung mit Europol-Daten, | + | |
| - | >(6) Abfragen von Interpol-Datenbanken nach Artikel 15 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung werden gemäß Artikel 9 Absatz 5 und Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 durchgeführt. Ist es nicht möglich, diese Abfragen so vorzunehmen, | + | (2) Wird nach einer Abfrage gemäß Artikel 15 Absatz 2 ein Treffer in einem der EU-Informationssysteme angezeigt, so können die Überprüfungsbehörden die dem Treffer entsprechenden Daten in den jeweiligen EU-Informationssystemen vorbehaltlich der Bedingungen, |
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| - | >(7) Wird ein Treffer in der in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten ETIAS-Überwachungsliste angezeigt, wird Artikel 35a der genannten Verordnung angewandt. | + | (3) Wird nach einer Suche im SIS ein Treffer angezeigt, so führen die Überprüfungsbehörden die in den Verordnungen (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861 oder (EU) 2018/1862 festgelegten Verfahren durch, einschließlich der Konsultation des ausschreibenden Mitgliedstaats über die in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1861 und in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1862 genannten SIRENE-Büros. |
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| - | >(8) Falls erforderlich, | + | (4) Entsprechen die Daten eines Drittstaatsangehörigen einer Person, deren Daten im ECRIS-TCN gespeichert und gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/816 gekennzeichnet sind, so dürfen die Daten nur für die Zwecke der Sicherheitskontrolle nach Artikel 15 der vorliegenden Verordnung und für die Abfrage der nationalen Strafregister gemäß Artikel 7c der genannten Verordnung verwendet werden. Die nationalen Strafregister sind vor Abgabe einer Stellungnahme gemäß Artikel 7c der genannten Verordnung einzusehen. |
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| + | (5) Ergibt eine Abfrage gemäß Artikel 15 Absatz 2 eine Übereinstimmung mit Europol-Daten, | ||
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| + | (6) Abfragen von Interpol-Datenbanken nach Artikel 15 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung werden gemäß Artikel 9 Absatz 5 und Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 durchgeführt. Ist es nicht möglich, diese Abfragen so vorzunehmen, | ||
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| + | (7) Wird ein Treffer in der in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten ETIAS-Überwachungsliste angezeigt, wird Artikel 35a der genannten Verordnung angewandt. | ||
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| + | (8) Falls erforderlich, | ||
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art._16_screening-verordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel
